Verwaltungsgerichte in den Niederlanden – Effizienz und ihre Grenzen

Verwaltung und die Gerichtsbarkeit in den Niederlanden stehen von jeher im Ruf besonders sparsam und effizient zu funktionieren. Eine Studienreise zum „Centrale Raad von Boerop“, einem der vier Verwaltungsgerichte für Berufungsverfahren in Utrecht, bot die Gelegenheit, diese Gerichtpraxis kennenzulernen.   

Hohe Spezialisierung der Berufungsgerichte  

In den Niederlanden steht gegen jede behördliche Entscheidung oder Tätigkeit ein Rechtsmittel zur Verfügung. Zuständig dafür sind die Verwaltungsgerichte, Zivilgerichte haben so etwas wie eine „Auffangkompetenz“ für nichthoheitliche Akte.

In Verwaltungssachen besteht grundsätzlich ein 2-stufiges Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, bei dem gegen die Urteile der Erstgerichte  („Rechtbank“) eine volle Berufung an eines der vier Obergerichte („Gerechtshof“) zulässig ist. Die Ausnahme: In Asyl- und Umweltsachen kann der Staatsrat („Raadvanstate“) als Höchstgericht angerufen werden, in Finanzverfahren der oberste Gerichtshof („Hoge Raad“). In allen anderen  Verfahren sind die Berufungsgerichte gleichzeitig auch Höchstgerichte.

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CCJE Opinion (3): Aus- und Fortbildung für Richter

In der Stellungnahme Nr. 4 (2003) betont der Beirat der Europäischen Richter die besondere Bedeutung der richterlichen Aus- und Fortbildung, da die Richterschaft immer mehr als der höchste Garant für das demokratische Funktionieren der Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene angesehen wird.

Die Ausbildung angehender Richter vor der Übernahme ihrer Posten und die Fortbildung sind daher von besonderer Wichtigkeit. Denn nur eine geeignete Ausbildung ermöglicht nach Auffassung des CCJE die unparteiliche und kompetente Ausübung der richterlichen Funktionen sowie den Schutz der Richter vor unangebrachten Einflüssen.

Hier die Empfehlungen der Opinion Nr. 4 (auszugsweise) :

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Richtersein ist eine Sache des Charakters

Der Rechtsstaat kann nur so gut sein wie seine Richter. Jüngste Diskussionen rücken die Gerichtsbarkeit in ein schiefes Licht.

In einem lesenswerten Beitrag nimmt die frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, Irmgard Griss, zu den Diskussionen der letzten Wochen Stellung, die über Kandidaten für Richterämter geführt wurden (siehe dazu: Umstrittene Richterernennung).

Sie betont vehement das Erfordernis der notwendigen charakterlichen Eignung für das Amt, welche genau geprüft werden muss. Griss tritt in diesem Zusammenhang für eine einheitliche Richterausbildung ein. Diese hätte bereits ab dem Zeitpunkt stattfinden müssen, ab dem die Schaffung der Verwaltungsgerichte feststand. (Siehe dazu: Forderungen der Standesvertretungen der VerwaltungsrichterInnen an die Bundesregierung und die Landesregierungen zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform).

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Asylrecht (2): UNHCR veröffentlicht Leitlinien zur Bewertung des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat einen aktuellen Bericht zur Frage des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan veröffentlicht. 

Das 120 Seiten starke Papier kommt zu dem Schluss, dass sich die Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitäre Lage in Afghanistan weiter zum Schlechteren verändert hat.

Innerstaatliche Fluchtalternativen nicht zugänglich

Die von den österreichischen Behörden angenommene sogenannte „interne Fluchtalternative“ ist laut UNHCR-Bericht in der Realität nicht existent. Falls es eine solche in anderen Landesteilen geben sollte, ist diese nicht erreichbar.

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Asylrecht (1): EU-Kommission will Abschiebungen beschleunigen

Die Verhängung von Schubhaft soll vereinfacht, das „Abtauchen“ abgelehnter Asylwerber erschwert werden.

Die Brüsseler Behörde schlägt eine wesentliche Verschärfung jener EU-Vorschrift vor, welche einen einheitlichen Rahmen für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber setzt. Diese sogenannte Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 regelt die Bedingungen, unter denen Schubhaft verhängt werden kann, die Art und Weise der Abschiebung sowie die Rechtsmittel, mit denen sich Betroffene dagegen wehren können. Ziel ist die wesentliche Straffung des Verfahrens  bei der Rückführung irregulärer Einwanderer ohne Asylanspruch.

„Abtauchen“ als Schubhaftgrund

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Richterauswahl: „Das System würde gut funktionieren, wenn es richtig gehandhabt wird.“

Nachdem Mag. Hubert Keyl seine Bewerbung für das Richteramt am Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen hat, stellt sich die Frage, ob das Auswahlverfahren geändert werden soll. Insbesondere geht es um die im Richterdienstgesetz vorgesehene persönliche Eignung zum Richteramt.

In einem Beitrag im „Standard“ sieht der ehemalige Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Clemens Jabloner,  hier Versäumnisse beim zuständigen Personalsenat am Bundesverwaltungsgericht. Soziale Fähigkeiten sowie Kompetenzen bei Kommunikation und Konfliktlösung werden laut Gesetz vorausgesetzt. Jabloner: „Keyls Verachtung für den von den Nationalsozialisten hingerichteten Wehrdienstverweigerer Franz Jägerstätter hätten ihn als Richter, der über Asylbescheide entscheidet, disqualifiziert, spielt doch gerade dieser diffizile Asylgrund eine wichtige Rolle.“ Auch die kolportierte Prügelei vor einem Rotlichtlokal spreche nicht für die Konfliktlösungsfähigkeit eines Anwärters, so Jabloner.

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Bundesverwaltungsgericht: Fachliche Kompetenz und persönliche Eignung für das Richteramt sind die alleinigen Auswahlkriterien

Bundesverwaltungsgericht nimmt die persönliche Entscheidung von Mag. Hubert Keyl, die Bewerbung zurückzuziehen, zur Kenntnis.

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hält zu aktuellen Medienberichten fest:

Auf Grundlage der verfassungsgesetzlichen und gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung; dazu ist ein Besetzungsvorschlag – Dreier-Vorschlag – des Personalsenates einzuholen.

Der Personalsenat besteht – wie gesetzlich vorgesehen – aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Richterinnen und Richtern.

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Richterernennung: Umstrittener Kandidat zieht Bewerbung zurück

In einer persönlichen Stellungnahme, die vom Anwalt des Mag. Hubert Keyl über APA veröffentlich wurde, gab dieser heute bekannt, dass er aus Rücksicht gegenüber seiner Familie, seine Bewerbung als Richter für das Bundesverwaltungsgericht zurückziehe. Er könne die für ihn vorher unvorstellbare mediale Hetzjagd seiner Familie nicht mehr zumuten.

Bezüglich  seines über zehn Jahre alten Kommentars zur Causa Jägerstätter stellte Keyl klar, dass sich hier nicht nur die Rechtslage geändert habe, sondern auch seine persönliche Ansicht. „Ich würde diesen Artikel heute nicht mehr so veröffentlichen.“

Zuletzt hatte auch der oberösterreichische Landeshauptmann das Geschichtsbild des designierten Verwaltungsrichters kritisiert.

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Bundesverwaltungsgericht: Umstrittene Richterernennung

Der Vorschlag der Bundesregierung, Hubert Keyl zum Verwaltungsrichter zu ernennen, sorgt für mediale Aufregung. Laut der Tageszeitung die „Presse“ war Keyl, einst enger Mitarbeiter des früheren Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf im Jahr 2010 in eine Prügelaffäre involviert, bei der der bekannte Neonazi Gottfried Küssel zu seinen Gunsten in Erscheinung trat.

Das „profil“ veröffentlichte Fotos, auf denen der Jurist den Kühnen-Gruß zeigt. Die Abwandlung des Hitlergrußes ist zwar in Österreich nicht strafbar, aber ein Erkennungsmerkmal in rechtsextremen Kreisen.

Der „Standard“ berichtete überdies davon, dass Keyl als Vorsitzender des Personenkomitees „Soldaten sagen Nein zu Jägerstätters Seligsprechung“ gegen die Seligsprechung des Kriegsdienstverweigerers Stimmung machte. Der oberösterreichische Bauer Franz Jägerstätter leistete 1940 nach Einberufung in die deutsche Wehrmacht den Fahneneid. Er verweigerte später jedoch unter Berufung auf seinen katholischen Glauben die Einziehung zum Kriegsdienst. Er wurde 1943 vom NS-Regime zum Tode verurteilt und hingerichtet. 64 Jahre später sprach ihn die katholische Kirche selig.

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Umweltrecht: Internationaler Workshop zum Geltungsbereich der Aarhus Konvention an der Universität Salzburg

Auf nationalstaatlicher Ebene sendet die österreichische Bundesregierung in Umweltfragen mit dem vorgelegten Standortsicherungsgesetz und dem Aarhus-Beteiligungsgesetz durchaus widersprüchliche Signale aus.  Mit dem europarechtlichen Rahmen, der in Umweltfragen von der Aarhus Konvention vorgegeben wird, beschäftigte sich eine hochkarätig besetzte Veranstaltung vom 30. August bis 1. September an der juridischen Fakultät der Universität Salzburg. Die Veranstaltung unter dem Titel: „The Aarhus Convention with a focus on Access to Information and Access to Justice“ wurde mit Unterstützung des Landes Salzburg in Kooperation mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) durchgeführt.  Ein Bericht von Edith Zeller und Gudrun Müller (Verwaltungsgericht Wien).

Nach der Eröffnung durch Herrn Dr. Michael Geistlinger, Professor für Öffentliches Recht an der Unversität Salzburg, und der Landtagspräsidentin Dr. Brigitta Pallauf
stellte Senatspräsident des VwGH Dr. Martin Köhler das Rechtschutzsystem im Österreichischen Umweltrecht dar und erörterte die Umsetzungsmängel und Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtschutz im Umweltbereich. Insbesondere die aktuellen Gesetzesnovellen wurden im Lichte der Rechtsprechung des EuGH beleuchtet und bewertet.

Aufgrund von internationalem und europäischem Recht und dessen Umsetzung wurde eingehend die Rechtslage anhand von aktuellen Fällen des EuGH erörtert. Als Basis und Hintergrund des Rechts auf Information und dem Zugang zu den Gerichten wurden zunächst die Bestimmungen der Aarhus Konvention dargestellt, die von der EU aber auch allen Mitgliedsstaaten der EU und anderen Staaten außerhalb der EU unterzeichnet wurde.

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