Der VwGH hatte im Rahmen einer ordentlichen Revision die Rechtsfrage zu entscheiden, ob im Falle einer (bereits erfolgten) rechtskräftigen Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG überdies – bei Nichtübermittlung der Lohnunterlagen trotz Aufforderung gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG – eine Bestrafung wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn die von der Behörde angeforderten Lohnunterlagen gar nicht existieren.
Der VwGH verwies auf sein Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0233. In diesem sprach er aus, dass die in § 7f Abs. 1 AVRAG zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde auch nach der Verwirklichung des Tatbildes des § 7d Abs. 1 AVRAG bestehen bleibt. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt daher ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.
In der Rechtssache 
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