Postenschacher schadet auch dem Wirtschaftsstandort Österreich

Das heutigen Ö1 Morgen- und Mittagsjournal widmete sich ausführlich der im Regierungsprogramm offengelegten Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter bestimmten Politikern (und Parteien) für Nachbesetzungen von Spitzenposten. So ist diesem Regierungsprogramm zwar transparent zu entnehmen, dass das Vorschlagsrecht für den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs beim Bundeskanzler und für den Vizepräsidenten beim Vizekanzler liegt. Es gibt also keine geheimen Sideletter mehr, die politische Postenbesetzungen regeln, sondern wird dies nunmehr im Regierungsprogramm selbst offengelegt. Diese „Offenlegung“ von politischen Besetzungen alleine löse die Probleme jedoch nicht, was vom Dachverband der Verwaltungsrichter:innen erneut und seit langem kritisiert wird.

Markus Thoma, Präsident des Dachverband der Verwaltungsrichter:innen führt dazu aus: „ Im Sinne eines gewaltenteilenden Rechtstaates wäre es wünschenswert, wenn die Gerichtsbarkeit von Einflüssen aus der Politik – aus der politischen Exekutive – ferngehalten wird und herausgelöst wird.“

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Rechtsstaatlichkeitsbericht gibt Anlass zu großer Sorge – wie auch die Besetzungsverfahren für die Spitze des Verwaltungsgerichtshofes zeigen

Das Europäische Parlament hat einen Entwurf zur Bewertung des Rechtsstaatlichkeitsberichts 2024 der Europäischen Kommission erstellt. Er zeichnet ein besorgniserregendes Bild vom Zustand der Einhaltung der europäischen Werte. Auch in Österreich werden in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Besetzung von Leitungsfunktionen die im Rechtsstaatlichkeitsbericht vorgegebenen europäischen Standards unbeachtet gelassen.

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Tätigkeitsbericht 2024: VfGH schloss im Jahr 2024 trotz hohem Akteneinlauf über 5.300 Fälle ab

Ein Kapitel des Tätigkeitsberichtes des Verfassungsgerichtshofes für das Jahr 2024 widmet sich den Verwaltungsgerichten. Die Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz zur Stärkung der Garantien des Art. 6 EMRK und des Art. 47 Grundrechtecharta wird positiv hervorgehoben und seien diese aus dem System des Verwaltungsrechtsschutzes nicht mehr wegzudenken. Die große Zahl an Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträgen, die jährlich und auch im Jahr 2024 wieder von Verwaltungsgerichten eingebracht wurden, zeige, dass die Verwaltungsgerichte ihre Rolle im System der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle gefunden haben. 356 der neu eingegangenen Fälle betrugen Normenkontrollverfahren, von denen 129 Gerichtsanträge waren.

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Dachverband hat Sorge um die Nachbesetzung beim VwGH

Dachverband fordert einmal mehr ein transparentes, objektiv nachvollziehbares Auswahlverfahren nunmehr aus gegebenem Anlass für die Nachfolge für Präsident und Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes. Derzeit läuft die Bewerbungsfrist um diese beiden Positionen noch bis zum 23.05.2025. Als Ernennungsvoraussetzungen wird lediglich auf jene in Art. 134 Abs. 4 bis 6 B-VG hingewiesen. Weitere Anforderungen sind der Ausschreibung nicht zu entnehmen. Es besteht daher die Sorge, dass die Besetzung der Spitze des VwGH ohne ausgewiesenes Anforderungsprofil und Auswahlverfahren ablaufen könnte.

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Tätigkeitsbericht des LVwG Tirol für 2024 bestätigt einen Aktenanstieg und aufwändigere Verfahren

Neben dem Vizepräsident Albin Larcher traten zwei weitere Richter in Ruhestand, während zwei Richter:innen neu bestellt wurden. Mit Ende des Berichtsjahres waren neben Präsident und Vizepräsident, der mit Ende des Jahres in Ruhestand ging, 37 Richter:innen (oder 32 Vollzeitäquivalente) beschäftigt. Das Evidenzbüro besteht weiterhin aus drei juristischen Mitarbeiter:innen sowie einer weiteren Mitarbeiterin.

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Dachverband und VRV: Geplantes Gehaltsschema für Richter:innen des LVwG Kärnten widerspricht standesgemäßer Entlohnung und löst bestehende Diskriminierungen nicht

Mit dem Gesetzesvorhaben zur Reform des Gehaltssystems der Richter:innen am LVwG Kärnten wird entgegen den Angaben in den Erläuterungen weder eine Harmonisierung des Besoldungssystems noch eine standesgemäße den internationalen Vorgaben entsprechende Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten vorgenommen. Eine partnerschaftliche Lösung der Problematik unter Einbeziehung der Standesvertretung wurde bislang von den politisch Verantwortlichen grundlos abgelehnt.

Anstoße für die Reform war, dass das derzeit bestehende Gehaltssystem zur Diskriminierung von bereits länger am Verwaltungsgericht tätigen Richter:innen führt. Siehe dazu den Beitrag: Eklatant ungleiche Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten ohne objektive Rechtfertigung.

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Besetzung der Spitze des VwGH ohne Anforderungsprofil und Auswahlverfahren?

Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 23.05.2025. Als Ernennungsvoraussetzungen wird auf jene in Art. 134 Abs. 4 bis 6 B-VG hingewiesen. Weitere Anforderungen sind der Ausschreibung nicht zu entnehmen.

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„Politik teilt sich Top-Positionen der Justiz auf“

Die „Krone“ berichtet, dass es im Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rumore und sich Unmut breit mache ob politischer Einflussnahme bei den höchsten Postenbesetzungen. Nachdem Vizepräsidentin Anna Sporrer von der SPÖ als Justizministerin nominiert worden sei, müssten ihre Position sowie zwei weitere wegen Pensionierung nachzubesetzende Höchstrichterposten nachbesetzt werden.

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Hätte ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich einen Mehrwert?

In der gemeinsam mit der DVVR und der RIV organisierten Veranstaltung der Universität Graz zum Thema „Verwaltungsgerichtlicher Vergleich – Follow-up“ zu der ersten bereits im Herbst 2024 in Graz stattgefundenen Veranstaltung erfolgte eine fundierte Auseinandersetzung, ob es ein solches „Verwaltungshandeln“ braucht und in welchen Materien dies vorteilhaft erscheint und wie dies in das österreichische System implementiert werden könnte.

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VwGH: Geschwindigkeitsbeschränkung enden durch einen Kreisverkehr auf der fortlaufenden Straße nicht

Der VwGH hatte in seiner Entscheidung vom 06.03.2025, Ra 2024/02/0106, die Frage zu klären, ob ein Kreisverkehr eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt, und stellte klar, dass sich eine durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer bestimmten Straße(nstrecke) auch über die Kreuzungen erstreckt. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch ein eigenes Verkehrszeichen kundzumachen und wird etwa auch nicht durch Ortstafeln aufgehoben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet (ohne Verkehrszeichen) jedoch dann, wenn ein Fahrer in eine abzweigende andere Straße abbiegt bzw. eine Straße erkennbar endet.

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