VwG Judikatur / Vergaberecht

LvwG VorarlbergVergaberecht, spekulatives Angebot

Gibt der Auftraggeber in einer Ausschreibung an, dass der abzutragende Straßenuntergrund hoch kontaminiert ist, dann darf der Bieter nach einem aktuellen Erkenntnis des LVwG Vlbg nicht mit bloß geringer Kontamination spekulieren.

Der Bieter hat in seinem Angebot lediglich die günstigeren Kosten für die Entsorgung von leicht kontaminiertem Straßenuntergrund kalkuliert und daher einen günstigeren Preis angeboten. Wenn die Kontamination und damit die Entsorgungskosten tatsächlich höher sein sollten, wäre das sein unternehmerisches Risiko, so meinte er.

Das LVwG Vlbg bestätigte jedoch die Ausscheidensentscheidung wegen Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes. Das Angebot wäre auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers zu kalkulieren gewesen.

Außerdem habe der Bieter auf eine geringere Kontamination spekuliert. Es liege somit spekulative Preisgestaltung vor, was gleichfalls ein Grund für das Ausscheiden des Angebotes ist.

LVwG Vlbg vom 21.8.2014, LVwG-314-004/R3-2014

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