Verwaltungsakademie stellt Fortbildungsprogramm 2015 vor

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Verwaltungsakademie des Bundes

Mit ihrem Bildungsprogramm im Bereich der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ will die Verwaltungsakademie des Bundes allen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern Österreichs eine Plattform bieten, auf der sie sich fachlich austauschen und vernetzen können.

Nicht zuletzt soll mit diesem Angebot ein Beitrag zur Umsetzung eines einheitlichen Richterbildes geleistet werden, wie es der Nationalrat in der Entschließung 242/E XXIV. GP zum Ausdruck gebracht hat.

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Das erste Jahr (4) – Standesvertretung, Dachverband und Europa

-DVVR wird gegründet

Bereits Anfang Jänner 2104 haben die an den Verwaltungsgerichten tätigen richterlichen Interessenvertretungen ein kräftiges Lebenszeichen gegeben und sich zu einem gemeinsamen Dachverband (DVVR) zusammengeschlossen

Erklärtes Ziel ist es, auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates vom Mai 2012 Maßnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten zu unterstützen und die Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für alle Richter in Österreich und die gemeinsame Aus- und Fortbildung zu fördern.

Aus diesem Grund ist der Dachverband in einem Schreiben an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und die Landesregierungen herabgetreten und hat Maßnahmen zur Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Richterinnen und Richter vorgeschlagen.

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Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

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Das erste Jahr (2) – Organisationsrecht

-Nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Nationalrat hat schon im Jahr 2012 mit seiner (einstimmigen!) Entschließung vom 7.5.2012 die Bundesregierung aufgefordert, für die höchste Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Sorge zu tragen und insbesondere auf Kohärenz der dienstrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchlässigkeit und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen.

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Das erste Jahr (1) – Verfahrensrecht

Der Jahreswechsel bietet natürlich auch uns eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen über das, was passiert ist, im ersten Jahr der „Verwaltungsgerichtbarkeit“.

Das Hauptaugenmerk unseres Jahresrückblicks gilt dabei dem Verfahrensrecht (1), dem Organisationsrecht (2) und dem Dienstrecht (3) sowie der Entwicklung der richterlichen Standesvertretung in Österreich und auf europäischer Ebene (4).

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Verwaltungsgerichtshof: Elektronischer Rechtsverkehr ab 1. Jänner 2015

Bereits seit 1. Oktober 2014 gibt es beim Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen elektronisch einzubringen (BVwG-EVV, BGBl II 515/2013).

Rechtsanwälte sind zur Einbringung im Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet. Bringen Rechtsanwälte Schriftsätze nicht im ERV ein, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 BVwG-EVV).
Ab 1. Jänner 2015 wird es auch beim Verwaltungsgerichtshof technisch möglich sein, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen (VwGH-EVV, BGBl II 360/2014).

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Deutschlands Verwaltungsgerichte sind Vorreiter bei „alternativer Konfliktbeilegung“

Mediation beim Güterichter am Amtsgericht Bielefeld Quelle: Bilddatenbank der Justiz

Wirksame Rechtsbehelfe zur effektiven und endgültigen Konfliktlösung stehen auf der Tagesordnung, dies zeigen verschiedene Initiativen der EU-Kommission.

Bereits im Jahr 2012 wurde in Deutschland ein sogenanntes „Güterichterverfahren“ eingeführt, mit dem Ziel, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Dieses Verfahren gilt nicht nur für die Zivilgerichte, sondern auch für die Verwaltungsgerichte.

Der Verfahrensablauf ist gem. § 278 Abs. 5 der deutschen ZPO (gem. § 173 Satz 1 VwGO für das Verwaltungsverfahren anzuwenden) so geregelt, dass das Verwaltungsgericht die Parteien zur Durchführung einer „Güteverhandlung“ an einen „Güterichter“ verweisen kann, welcher dann alle Methoden der Konfliktbeilegung anwenden kann.

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Wiener Straßenbahn: Einspruch von Siemens

Siemens beeinsprucht die Vergabe für den Bau der neuen Straßenbahn-Generation der Wiener Linien an den Konkurrenten Bombardier. Vor allem die Standards in Sachen Barrierefreiheit sehe man beim Siegermodell nicht erfüllt. Man hege Zweifel an „wesentlichen Entscheidungsgrundlagen“, hieß es. Der Einspruch wurde innerhalb der dafür in der Ausschreibung genannten Frist beim Wiener Verwaltungsgericht eingebracht. Das Verwaltunggericht  …

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Niederösterreich: Verwaltungsgericht prüft erstmals Wählerevidenz

VwG NÖLogoIm Zusammenhang mit der bevorstehenden niederösterreichischen Gemeinderatswahl hatte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Eintragungen (bzw. Streichungen) in die Wählerevidenz zu prüfen. Seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 waren es die ersten Verfahren dieser Art in Österreich.

Zwischen 27. November 2014 und 5. Dezember 2014 waren beim Verwaltungsgericht insgesamt 431 Beschwerdesachen anhängig geworden; die Beschwerden richteten sich gegen Entscheidungen von 19 Gemeindewahlbehörden. In fast 50 Prozent der Fälle entschied das VwG zugunsten der Beschwerdeführer und ordnete eine Streichung oder Aufnahme in das Wählerverzeichnis an.

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