Das im Bundesverfassungsgesetz enthaltene Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte sieht vor, dass die Landesregierungen für die Besetzung offener Richterstellen von den Gerichten Dreiervorschläge einzuholen haben.
Bei den seit 1.1.2014 erfolgten Richterernennungen (am LVwG Steiermark bzw. am Bundesverwaltungsgericht) wurde den Dreivorschlägen der Verwaltungsgerichte gefolgt.
Das Land Wien hat jedoch – obwohl vom Bundesverfassungsgesetzgeber nicht vorgesehen – gesetzlich geregelt, dass BewerberInnen für offene Richterdienstposten zuerst vom Amt der Wiener Landesregierung begutachtet und dann „nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit“ gereiht werden. Erst danach kann das Verwaltungsgericht seinerseits Dreiervorschläge erstatten.
Mehr als eine Milliarde will die Regierung in der Verwaltung sparen, aber wo soll das Geld herkommen?
200 Beschwerdeführer erhoben jetzt in zweiter Instanz 20 Beschwerden gegen den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte wurde darauf verzichtet, für das Verfahren ein kodifiziertes Verfahrensrecht – wie etwa eine in anderen Ländern übliche
Es ist eine Vielzahl von Faktoren, die beim Neubau oder der Neugestaltung von Gerichtsgebäude zu beachten sind.
Die „Bundesbesoldung 2015“ ist weder EU-konform noch einkommensneutral. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsames Positionspapier der richterlichen Standesvertretungen und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).