Judikatur VwGH / Einstweilige Anordnungen iZm Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG

fachgruppe verfahrensrechtEinstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Beschwerden nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – ebenso wie Anträge auf einstweilige Anordnungen bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen.

Der VwGH hat jedoch – der Rsp des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.

Für die Zuständigkeit und das Verfahren sind die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen. Auf einstweilige Anordnungen gerichtete Anträge nach Unionsrecht  in einem Verfahren nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind an die Verwaltungsbehörde zu richten.

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UVP: Verfehlt der neue Rechtsschutz für Nachbarn sein Ziel?

Da sich in Österreich nach der bisherigen Rechtlage Nachbarn nicht dagegen wehren konnten, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt wurden, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass diese Rechtslage dem Unionsrecht widerspricht (C-570/13). Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren – etwa für Betriebsanlagen oder Straßenbauprojekte – enorm ausgeweitet. Der …

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Parteistellung und Beschwerdelegitimation im behördliches Mehrparteienverfahren

vgw WienVoraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift.

Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 7 Abs. 3 VwGVG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.

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Keine „Verhaltensbeschwerde“ gegen unbefriedigende Grundversorgung von Flüchtlingen

Ferry-Dusika-Stadion © wien.orf.at
Ferry-Dusika-Stadion
© wien.orf.at

Für zwei Flüchtlinge wurden ohne gesetzliche Grundlage, unmittelbar aufgrund einer Verfassungsbestimmung (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG), sogenannte „Verhaltensbeschwerden“ gegen die Gemeinde Wien eingebracht, die das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückwies.

Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Unterbringung der Flüchtlinge im Ferry-Dusika-Stadion unzureichend. Es fehle ihnen an Privatsphäre, sie hätten keine Möglichkeit zu Ruhe und Erholung. Weil sie sich vor anderen nicht nackt zeigen wollen, mangle es ihnen auch an Körperhygiene. Dadurch sei ihnen die Grundversorgung verweigert oder faktisch entzogen bzw. eingeschränkt worden.

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Asylverfahren in Deutschland: Zusätzliche Verwaltungsrichter erforderlich

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert
Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert

In seiner Ansprache aus Anlass des Jahrespressegesprächs des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig äußerte sich dessen Präsident Prof. Dr. Klaus Rennert zur aktuellen Asylgesetzgebung aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zusätzliche Verwaltungsrichter erforderlich, aber keine „Richter auf Zeit“

Der Zustrom an Asylsuchenden und Flüchtlingen erfordert nicht nur zahlreiches zusätzliches Personal beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auch bei den Verwaltungsgerichten. Präsident Rennert begrüßte, dass die meisten Länder auf diesen zusätzlichen Bedarf mit Neueinstellungen reagierten; dadurch werde der jahrelange Personalabbau in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestoppt und die überfällige Verjüngung der Richterschaft eingeleitet. Rennert kritisierte freilich, dass einzelne Länder stattdessen Beamte für einige Jahre zu „Richtern auf Zeit“ machten. Das Richteramt müsse um der richterlichen Unabhängigkeit willen auf Lebenszeit verliehen werden; hiervon dürfe nur in seltenen und eng umgrenzten Ausnahmefällen – etwa zu Ausbildungszwecken – und jedenfalls nicht nach dem Satz „Not kennt kein Gebot“ abgewichen werden.

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LVwG Salzburg: Weitreichende Anpassungen an Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Der Salzburger Landtag hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2016 weitreichende Änderungen des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes beschlossen. Wesentliche Ziele waren eine Neuregelung der Vordienstzeiten der Richterinnen und Richter in Umsetzung der EuGH-Judikatur, die Angleichung des Besoldungssystems an jenes der Justizrichterinnen- und Richter und eine Arbeitszeitregelung, welche jener des RStDG entspricht. Den Beratungen im Landtag war …

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Judikatur VwGH / Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde

VWGH-LogoFrist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde bei psychischen Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung

In einer Entscheidung des VwGH ging es um die Frage, ob psychische Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung eine „Behinderung“ darstellen, die den Beginn der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufschieben kann (§ 7 Abs. 4 Z 3 zweiter Fall VwGVG).

Das Verwaltungsgericht Wien verneinte dies: Von dieser Bestimmung sind nur Fälle erfasst, in denen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gerade durch den betreffenden Verwaltungsakt an der Beschwerdeerhebung gehindert war, wie etwa im Fall einer Festnahme.

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Faschingsscherz oder Tierquälerei?

VwGH Judikatur / Verfahrensgegenstand bei Entscheidung aufgrund einer Säumnisbeschwerde

fachgruppe verfahrensrechtDas Verwaltungsgericht hat aufgrund einer Säumnisbeschwerde (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, welche die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt des Spruches ihres Bescheides zu machen gehabt hätte. Es ist dabei aber nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Begehren im Antrag eingeschränkt, sondern muss die Verwaltungsangelegenheit insgesamt erledigen.

Somit ist das Verwaltungsgericht auch zuständig, mit der Erledigung des Antrags von Amts wegen ausdrücklich zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen, soweit diese Aussprüche nach dem Gesetz auch von der Behörde bei der Erledigung der Verwaltungssache unter einem hätten vorgenommen werden müssen.

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Versteckte Leiharbeit als Falle

Mitarbeiter der Finanzpolizei Quelle: BMF
Mitarbeiter der Finanzpolizei
Quelle: BMF

Lässt man in seinem Betrieb Fremdfirmen werken, kann man ahnungslos in Haftungsfallen tappen.

Angenommen, jemand beschäftigt in seinem Betrieb Leiharbeiter und weiß nichts davon. Dann haftet er auch für Löhne und Sozialabgaben, ohne es zu wissen.

So etwas kann es nicht geben? Doch. Das hat die Pleite von VisiCare im vergangenen Oktober gezeigt. VisiCare vermittelte freiberufliche Diplomkrankenpfleger an Krankenhäuser und Pflegeheime. Aber dann prüfte die Krankenkasse – und ein Urteil des Bundesfinanzgerichts bestätigte deren Einschätzung: Die Pflegekräfte sind keine Freiberufler, sondern Dienstnehmer. Und – weil sie ja weitervermittelt wurden – genau genommen Leiharbeitskräfte.

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