Seit dem Jahr 2013 sind die deutschen Verwaltungsgerichte immer wieder mit Verfahren befasst, in denen – insbesondere im Schulbereich – die Frage zu lösen ist, in welchem Verhältnis die Freiheit der Religionsausübung zu den sonstigen Grundfreiheiten steht.
Hier ein kurzer Überblick über die bisherige Rechtsprechung:
In seiner Entscheidung Ra 2016/03/0027 vom 22.06.2016 bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, dass nach den Verfahrensvorschriften grundsätzlich eine meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist.
Darum ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng beschränkt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.
Zu der im Anlassfall vom Verwaltungsgericht geltend gemachten fehlenden Interessensabwägung durch die Behörde in angefochtenen Bescheid und Überlastung eines richterlichen Organs weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Behörden – nunmehr auch Verwaltungsgerichte – dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Überlastung kann somit eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGG grundsätzlich nicht begründen.
Um die Asylzahlen massiv zu reduzieren, soll laut Innenministerium mit der Notverordnung geltendes Unionsrecht – die EU-Asylverfahrensrichtlinie – „nicht mehr anzuwenden sein“. Dann soll Flüchtlingen an den Grenzen die Einreise verweigert werden, auch wenn sie einen Asylantrag stellen wollen. Das umzusetzen, sei auch mit mehr Personal an den Grenzen verbunden. Ausnahmen soll es für Angehörige …
Zuständig für Beschwerden bei Zurückweisungen an der Grenze sind die Landesverwaltungsgerichte. Konkrete Zahlen, mit wie vielen Fällen zu rechnen ist, wurden bei einem APA-Rundruf nicht genannt, in der Kleinen Zeitung ist jedoch von bis zu 5.000 Fällen in Graz die Rede. Hier den Beitrag im „Kurier“ lesen…
Die Einrichtung der elf Verwaltungsgerichte hat dem Höchstgericht weitere Entlastungen gebracht.
So konnte die durchschnittliche Verfahrensdauer der im jeweiligen Jahr enderledigten Verfahren von 16,7 Monaten im Jahr 2013 auf nur 8,9 Monate im Jahr 2015 verringert werden. Die Arbeitskapazität des Gerichtshofes hat sich auf rund 5.400 Verfahren pro Jahr eingependelt, die Anzahl offener Verfahren belief sich zum Jahresende 2015 auf knapp 2.400 Verfahren.
Am Bundesfinanzgericht herrsche „dramatische Personalnot“, beklagen die Richtervereinigung und die Justiz-Gewerkschaft. Offene Planstellen müssten rasch nachbesetzt und dem Gericht juristische Mitarbeiter und administratives Personal zugestanden werden – sonst steige die Dauer der Verfahren und „Steuerschulden können nicht eingebracht werden“. 226 Richterplanstellen hat das Bundesfinanzgericht, besetzt sind derzeit nur 216 – und bis Jahresende gehen noch …
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Verfahren betreffend die Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013) anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung ist eine der Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.
Die Auffassung des VwG, dass auch ein von der Revisionswerberin bezogenes Pflegekindergeld iSd § 44 Wr. KJHG 2013 unter den umfassenden Einkommensbegriff des § 10 Wr. MSG fällt, ist nicht zu beanstanden, dient doch auch das Pflegekindergeld der Deckung von Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
Gem § 10 Abs. 1 Wr. MSG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Bemessung für eine Bedarfsgemeinschaft ist gem § 10 Abs. 2 zweiter Satz Wr. MSG auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen (wozu auch das Pflegekindergeld gehört) aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich über ein Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Oberösterreich (Vorlageantrag Sokoll-Seebacher) erneut mit dem österreichischen Apothekengesetz beschäftigt. Laut Apothekerkammer wurde jetzt entschieden, dass in Zukunft eine Konzession für eine neue Apotheke in ganz Österreich – nicht nur in ländlichen Gebieten – auch bei weniger als 5500 zu versorgenden Personen bei entsprechendem Bedarf …
Die Bundeshauptstadt soll das erste Bundesland werden, das die sogenannte „Aarhus“-Konvention vollständig umsetzt. (siehe dazu: Lücken im Rechtsschutz) Die entsprechenden Änderungen des Wiener Nationalpark- sowie des Wiener Naturschutzgesetzes liegen seit letzter Woche zur Begutachtung auf. Konkret sollen anerkannte Umweltorganisationen bei Projekten, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist, gegen Bescheide der Behörden Beschwerde beim Wiener …
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