Ländervorschlag: Verwaltungsgerichte sollen Behörden entlasten

laenderNachdem sich die Länder über viele Jahre gegen die Einrichtung von Verwaltungsgerichten ausgesprochen haben, erfolgt jetzt eine Kehrtwendung:

Nach einem Reformvorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer sollen die Verwaltungsbehörden künftig kein Ermittlungsverfahren mehr durchführen, sondern ihre Entscheidungen ausschließlich in einem abgekürzten Verfahren in Form  sogenannter „Mandatsbescheide“ treffen.

Ist der Bürger mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden, kann er sich an ein Verwaltungsgericht wenden, welches dann das Verfahren nachholen muss.

Fachkundiger Beamter als Auslaufsmodell

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Judikatur/Bindungswirkung (3)

fachgruppe verfahrensrechtBindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung eine Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, mit welchen eine für den Zivilrechtsstreit maßgebliche Vorfrage entschieden wurde, und zwar selbst dann, wenn diese Bescheide fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten.

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Richterernennungen

Noch vor Ostern wurden mit Wirksamkeit 1. April  neue VerwaltungsrichterInnen ernannt.

Beim Bundesverwaltungsgericht nehmen 13 neue Richterinnen und Richter ihren Dienst auf, beim Verwaltungsgericht Wien zwei neue Kolleginnen.

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VwG Judikatur / Vergaberecht: fakultative Widerrufsgründe

Fachgruppe VergaberechtEin fakultativer Widerrufsgrund berechtigt nicht immer zum Widerruf des Vergabeverfahrens.

Einem aktuellen Erkenntnis des LVG OÖ zu Folge darf ein Vergabeverfahren trotz Vorliegens eines fakultativen Widerrufsgrundes nicht widerrufen werden, wenn der Widerruf den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs gemäß § 19 Abs. 1 BVergG widerspricht.

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Wien: Mindestsicherung wird Rechtspflegersache

Das Land Wien unternimmt einen neuerlichen Versuch, um beim Verwaltungsgericht Wien verstärkt Rechtspfleger einsetzen zu können. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss wurde vergangenen Freitag vom Wiener Landtag gefasst. Dem Gesetzesbeschluss ging kein Begutachtungsverfahren voraus. In die Zuständigkeit der Rechtspfleger fallen zukünftig Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz, ausgenommen jenen Verfahren, in denen Gleichstellungvoraussetzungen zu …

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Verwaltungsgericht Wien: Zinkl kritisiert Richterbestellung

Über Einladung des Präsidiums referierte der Präsident der (Justiz-)Richtervereinigung, Dr. Zinkl, am Verwaltungsgericht Wien zu Fragen der Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Justizrichtern und Verwaltungsrichtern. Neben Überlegungen für eine Angleichung der Ausbildung und für eine höhere Durchlässigkeit zwischen den Typen der Gerichtsbarkeit kamen auch die unterschiedlichen Auswahlverfahren für Richternennungen zur Sprache. Wegen mangelnder Transparenz kritisierte Zinkl …

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Sektion „Verwaltungsrichter“ in der Richtervereinigung gegründet

RIV_Logo-Sektion-Verwaltungsgerichte_CMYKAuf Initiative der Österreichischen Richtervereinigung (RV) wurde am vergangenen Montag in Wien für Verwaltungsrichter eine eigene Sektion gegründet.

Ziel dieser Gründung ist es, eine bessere Zusammenarbeit der richterlichen Standesvertretungen zu gewährleisten und auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates über die richterliche Unabhängigkeit vom Mai 2012 ein einheitliches Richterbild zu entwickeln.

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Richterliches Dienstrecht als „Denksportaufgabe“ – Gesetzesanfechtung

3d Männchen Paragraph nachdenklich BeratungWien: Die fehlenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsstellung der Verwaltungsrichter haben die Länder ermuntert, kein eigenes Dienstrecht für „ihre“ Richter zu erlassen.

Vielmehr wird mit Hilfe einer überbordenden Verweistechnik das jeweilige landesgesetzliche Dienstrecht „sinngemäß“ für anwendbar erklärt, was dazu führt, dass die Beantwortung der Frage, welche dienstrechtlichen Bestimmungen für Richter im konkreten Fall Anwendung finden, zur Denksportaufgabe werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien steht derzeit vor der Situation, dass in Dienstrechtverfahren, welche Richter dieses Gerichtes in eigener Sache führen, nicht einmal klar ist, wer Dienstbehörde ist (der Präsident oder der Magistrat der Stadt Wien) bzw. ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit gegeben ist. Dies deshalb, weil nicht eindeutig geregelt ist, ob Verwaltungsrichter in Wien Gemeindebedienstete sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang die Bestimmungen der Wiener Dienstordnung für sie anzuwenden sind.

Und von dieser Rechtsstellung hängt wiederum ab, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einzelrichter oder Senatszuständigkeit besteht.

Anfechtung der Zuständigkeitsbestimmung

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Judikatur VwGH / Einstweilige Anordnungen iZm Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG

fachgruppe verfahrensrechtEinstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Beschwerden nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – ebenso wie Anträge auf einstweilige Anordnungen bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen.

Der VwGH hat jedoch – der Rsp des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.

Für die Zuständigkeit und das Verfahren sind die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen. Auf einstweilige Anordnungen gerichtete Anträge nach Unionsrecht  in einem Verfahren nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind an die Verwaltungsbehörde zu richten.

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UVP: Verfehlt der neue Rechtsschutz für Nachbarn sein Ziel?

Da sich in Österreich nach der bisherigen Rechtlage Nachbarn nicht dagegen wehren konnten, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt wurden, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass diese Rechtslage dem Unionsrecht widerspricht (C-570/13). Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren – etwa für Betriebsanlagen oder Straßenbauprojekte – enorm ausgeweitet. Der …

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