Mit Erkenntnis vom 29.9.2016, G 14072016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof in § 22 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Zur Begründung führt der VfGH aus, Verwaltungsgerichte werden als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen eines monokratischen Organs in Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Rechtsprechung tätig, die Zusammensetzung der entscheidenden Senate ist verfassungsrechtlich vorgegeben.
Mit 1. Oktober haben 20 neue RichterInnen ihre Arbeit am Bundesverwaltungsgericht aufgenommen.
Ab Jänner kommen 20 weitere hinzu. Die Ernennung der neuen Richter war am 6. September im Ministerrat beschlossen worden. Die 40 Richter hatten sich gegen 350 Mitbewerber durchgesetzt, wie BVwG-Präsident Harald Perl in der Vorwoche bei der Begrüßung betonte.
Siegfried Königshofer, President of the Austrian Association of Administrative Judges; Jelena Ivanovic, President of the Administrative Court of Serbia; Dragomir Milojevic, President of the Supreme Court of Cassation; Johannes Eigner, Ambassador of the Republic of Austria in Belgrade; Kathrin Gabriel, Acting Head of Democratization Department, OSCE Mission to Serbia
So wie bei allen Beitrittswerbern seit dem Jahr 2002 ist auch für die Republik Serbien die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz eine „Conditio sine qua non“ für einen EU-Beitritt.
Da seitens der EU-Kommission bei den Beitrittsverhandlung dieses Jahr das Kapitel „Justiz“ eröffnet wurde, verstärkt Serbien seine Anstrengung, um europäische Rechtsschutz-Standards zu erfüllen.
Auf Einladung des serbischen Verwaltungsgerichts wurde im Rahmen einer zweitätigen Studienreise österreichischer Verwaltungsrichterinnen und Richter der serbische „Status-quo“ und die österreichische Reform der altungsgerichtsbarkeit ausführlich diskutiert.
Serbien befindet sich in einer ähnlichen Situation wie Österreich im Jahr 1990, vor Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate: Es gibt nur ein Verwaltungsgericht, welches als Rechtsschutzinstanz für alle Verwaltungssachen in ganz Serbien zuständig ist. Vorgelagert sind nur erstinstanzliche und zweitinstanzliche Behörden, die nach den Worten des Präsidenten des Kassationsgerichtshofes mit den Bürgern “ping-pong“ spielen.
Wird eine Behörde im UVP-Verfahren säumig, ist für das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht, sondern ein Landesverwaltungsgericht zuständig.
Der Gerichtshof begründet diese ausschließlich auf den Wortlaut der Bestimmung („Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht“) gestützte Auslegung mit Rechtsschutzüberlegungen: Der Verfassungsgesetzgeber verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Diese müsse derart klar und unmissverständlich sein, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedürfe, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen.
Die Veröffentlichung des Beschlusses der Bundesregierung, welche Personen zur Ernennung als zukünftige Richterin/Richter am Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagen werden, sorgt für Diskussionen. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt sieht in der Veröffentlichung kein Problem: In der Abwägung zwischen „schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse, dass ich mich für ein öffentliches Amt beworben habe, und dem öffentlichen Interesse, das publik zu machen“, sei das …
Das Buch „Die Maßnahmenbeschwerde“ von Eisenberger, Ennöckl und Helm ist nun in der 2. Auflage unter Berücksichtigung des Rechtsmittelverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle erschienen.
von Albin Larcher
Als die Autoren 2006 ihr Handbuch Maßnahmenbeschwerde vorlegten, wurde dies sehr schnell zu einem Standardwerk, das nicht nur bei den damaligen Unabhängigen Verwaltungssenaten sondern auch bei den Höchstgerichten vielfach zustimmend aufgenommen wurde.
Lange Zeit war dieses Handbuch eine der wenigen umfassenden wissenschaftlichen und praxisbezogenen Abhandlungen für den Bereich der Akte unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt.
Die vorliegende 2. Auflage setzt nun das Konzept der ersten Auflage konsequent fort.
Bereits auf Grund der geltende fremdenrechtlichen Bestimmung (§ 41 FPG) können Fremde an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert werden. Dabei handelt es sich um verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, gegen die eine sog. Maßnahmenbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde über die ersten derartigen Verfahren entschieden. Gegenstand der Verfahren war die Zurückweisung von Asylwerbern in Spielfeld und deren Zurückbringung nach Slowenien. Das Gericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Vorgangsweise der Behörde rechtswidrig war. Die Zurückweisungen wurden für rechtswidrig erklärt.
Die langjährige Asylrichterin und derzeitige Leiterin der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts in Wien, Alexandra Schrefler-König, wird Kabinettschefin im Verteidungsministerium. Schrefler-König war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verwaltungsgerichtshof und spätere Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Inneres seit mehr als zwei Jahrzehnten mit dem Fremden- und Asylrecht befasst und hat dazu zahlreiche Publikationen verfasst. Hier den Beitrag im „Standard“ lesen… …
In seiner Entscheidung vom 30.06.2016 führt der VwGH ausführlich aus, dass der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ weit zu verstehen ist und was darunter zu verstehen ist, da in diesen Angelegenheiten gem. § 50 VwGVG nicht zurückverwiesen werden kann, sondern nur in der Sache selbst zu entscheiden ist (wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist).
Auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren, unabhängig davon, ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist und wem gegenüber die Entscheidung ergeht, ist eine Verwaltungsstrafsache.
Der VwGH fasst die wesentlichen Regeln zur Einbeziehung von Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seinem Beschluss vom 20.06.2016 zusammen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen.
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