VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Wiederaufnahmebestimmung im VwGVG

VWGH-LogoDer Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Verfahren betreffend die Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013) anzuwenden.

Nach dieser Bestimmung ist eine der Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

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VwGH Judikatur / Mindestsicherung

VWGH-LogoDie Auffassung des VwG, dass auch ein von der Revisionswerberin bezogenes Pflegekindergeld iSd § 44 Wr. KJHG 2013 unter den umfassenden Einkommensbegriff des § 10 Wr. MSG fällt, ist nicht zu beanstanden, dient doch auch das Pflegekindergeld der Deckung von Lebensunterhalt und Wohnbedarf.

Gem § 10 Abs. 1 Wr. MSG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Bemessung für eine Bedarfsgemeinschaft ist gem § 10 Abs. 2 zweiter Satz Wr. MSG auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen (wozu auch das Pflegekindergeld gehört) aller anspruchsberechtigten Personen  der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

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Apothekengesetz: Aus für starre Grenzen bei der Bedarfsprüfung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich über ein Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Oberösterreich (Vorlageantrag Sokoll-Seebacher) erneut mit dem österreichischen Apothekengesetz beschäftigt. Laut Apothekerkammer wurde jetzt entschieden, dass in Zukunft eine Konzession für eine neue Apotheke in ganz Österreich – nicht nur in ländlichen Gebieten – auch bei weniger als 5500 zu versorgenden Personen bei entsprechendem Bedarf …

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Wien: Beschwerderecht für Umweltorganisationen

Die Bundeshauptstadt soll das erste Bundesland werden, das die sogenannte „Aarhus“-Konvention vollständig umsetzt. (siehe dazu: Lücken im Rechtsschutz) Die entsprechenden Änderungen des Wiener Nationalpark- sowie des Wiener Naturschutzgesetzes liegen seit letzter Woche zur Begutachtung auf. Konkret sollen anerkannte Umweltorganisationen bei Projekten, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist, gegen Bescheide der Behörden Beschwerde beim Wiener …

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Richterliches Dienstrecht: Neue Kompetenzen für das Bundesverwaltungsgericht

Der Dachverband der Verwaltungsrichter hat bereits im Februar 2014 die Konzentration der Beschwerdeverfahren in dienstrechtlichen Angelegenheiten für alle VerwaltungsrichterInnen beim Bundesverwaltungsgericht gefordert. Ziel dieser Forderung war es, nach deutschem Vorbild eine möglichst einheitliche Vollziehung der Vorschriften der richterlichen Dienstrechte zu gewährleisten. Die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich und die Steiermark haben diese Forderung bereits umgesetzt und  …

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Ausschreibung Richter/in des Bundesverwaltungsgerichts

bvwg_logo.png BundesverwaltungsgerichtIm Bereich des Bundesverwaltungsgerichts gelangen voraussichtlich 40 Planstellen von Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichts zur Besetzung.

Die jeweiligen konkreten Zuständigkeitsbereiche der Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der konkrete Dienstort (Wien, Graz, Innsbruck und Linz) werden durch den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt.

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Richterliches Dienstrecht: Größere Durchlässigkeit geplant

In einer Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sieht das Bundesministerium für Justiz in § 207 Abs. 4 RStDG  die rechtliche Möglichkeit vor, dass VerwaltungsrichterInnen (der Bundesverwaltungsgerichte) nach 5 Jahren Praxis in die Justiz wechseln können.

Diese Änderung wird von allen richterlichen Standesvertretungen in einer gemeinsamen Stellungnahme als erster Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Richterbilds begrüßt.

Es sei erfreulich, dass der Gesetzgeber nunmehr beginnt, für die Umsetzung des Entschließungsantrags des Verfassungsausschusses aus dem Jahr 2012 Sorge zu tragen.

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Maiforum 2016 (1): Eröffnungsvortrag von Nikolaus Forgó

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Nikolaus Forgó

Maiforum 2016 BannerDer Eröffnungsvortrag von Nikolaus Forgó (Universität Hannover) näherte sich in ganz besonderer Weise dem Generalthema der Qualität richterlicher Entscheidungen.

von Wolfgang Helm

In Form von „Zeitsprüngen“ über die letzten 80 Jahre beleuchtete der Vortragende die Irrungen der deutschen Rechtslehre, die Diskussion über Zielvorgaben für das Jurastudium und dessen aktuellen Zustand (Stichwort: Verteidigungsminister zu Guttenberg). Dabei spannte er einen großen Bogen von den Vertretern eines – im Gegensatz zum allgemeinen Verständnis von Wissenschaftlichkeit stehenden – formalistischen „Falllösungstrainings“ im Studium bis hin zur Frage einer künftigen Automatisierbarkeit von richterlichen Entscheidungen.

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Das war das Maiforum 2016

P1030631Dass die Themenstellung „Contemporary judgement writing“ auf sehr großes Interesse stieß, zeichnete sich schon vor Beginn der Veranstaltung ab.

Letztlich waren im voll besetzten Sitzungsaal des Niederösterreichischen Landtags RichterInnen aller Verwaltungsgerichte – ausgenommen Vorarlberg – vertreten und erstmals auch eine Reihe von JustizrichterInnen, darunter Sabine Matejka, Vizepräsidentin der Richtervereinigung.

Die Tagung ist ihrem Anspruch, die Anforderungen an eine zeitgemäße richterliche Tätigkeit zu formulieren und Herausforderungen zu benennen, voll gerecht geworden. Gerade der Vortrag von Prof. Forgo, der aus Sicht der Rechtsphilosophie die traditionellen juristischen Denk- und Arbeitsweisen hinterfragte, bot ungewohnte Denkanstöße.

Die vom Präsidenten des Wiener Straflandesgerichts, Friedrich Forsthuber, aufgezeigten Probleme der Verständlichkeit und Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen haben weitestgehend auch für die Verwaltungsgerichte Bedeutung.

Harald Wagner machte deutlich, welche Auswirkungen komplexe und grenzüberschreitende Sachverhalte auf die richterliche Arbeitsweise haben und welche organisatorischen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um Massenverfahren sachgerecht bewältigen zu können.

 

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Neuregelung der Verfahrenshilfe: Vorschläge der Gerichtspräsidenten zur Effizienzsteigerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

c9b7fac77cIn einer gemeinsamen positiven Stellungnahme zur geplanten Neuregelung der Verfahrenshilfe wurden auch Vorschläge unterbreitet, die nach Ansicht der PräsidentInnen  der Verwaltungsgerichte  mit überschaubarem legistischen Aufwand zu einer erheblichen Effizienzsteigerung der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit führen würden.

Es  erscheine sinnvoll, auch im VwGVG eine dem § 193 ZPO entsprechende Bestimmung betreffend das Schließen der Verhandlung einzuführen. Dies mit der Konsequenz, dass ein neues  Vorbringen nach Schluss der Verhandlung nur noch erstattet werden kann, wenn es ohne Verschulden der Parteien nicht bereits vor bzw in der Verhandlung vorgebracht wurde.

Weiters solle die Einführung der Möglichkeit einer „gekürzten Erkenntnisausfertigung“ im 2. Abschnitt des VwGVG nach dem Modell der StPO (vgl § 270) angedacht werden. Das würde die Verwaltungsgerichte deutlich entlasten, die Verfahrensdauer verkürzen.

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