Ausweitung der Gebührenpflicht für Eingaben bei Verwaltungsgerichten

In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) ist vorgesehen, dass Eingaben an die Verwaltungsgerichte von der Gebührenbefreiung ausgenommen sind, also der Gebührenpflicht unterliegen. Der Finanzminister ist danach ermächtigt, durch eine Verordnung Pauschalgebühren sowie den Entstehungszeitpunkt und die Entrichtungsart zu regeln. Dies erfolgte erstmals mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014. Sie ist mit 01.02.2015 in Kraft getreten.

Mit der Novelle vom 15.09.2023, BGBl. II Nr. 273/2023, wurde nicht nur der Titel der Verordnung in VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV abgeändert, sondern auch die nachfolgenden Änderungen vorgenommen:

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Einhaltung der Europäischen Standards bei der Besetzung für das Vertrauen in die Verwaltungsgerichtsbarkeit enorm wichtig

Über 14 Monate wurde das größte Gericht des Landes wegen eines türkis-grünen Postenstreits – wie immer wieder den diversen Medien zu entnehmen war – interimistisch geleitet. Jetzt hat es endlich eine Einigung gegeben, wobei nicht die Erstgereihte zum Zug kommen soll, sondern – ohne dass die Gründe dafür dargelegt werden – der Drittgereihte zur Ernennung durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen werden soll.

Markus Thoma, Präsident des Dachverbandes der Verwaltungsrichter:innen, fordert in einem Interview in der ZIB 1 am 26.01.2024, die Gründe für die Entscheidung, den Drittgereihten zur Ernennung vorzuschlagen, offen zu legen. Wenn die Bundesregierung von der von einer Expertenkommission vorgenommenen Reihung abweichen möchte, so soll sie ihre Gründe bekannt geben. Der ursprüngliche Vorschlag der Besetzungskommission sei dem Vernehmen nach ausführlich begründet gewesen und habe explizit eine Reihung vorgesehen. „Ein Abgehen davon bedarf daher guter bzw. besserer Gründe, als sie die Kommission ins Treffen geführt hat. Sonst verbleibt der Anschein einer parteipolitischen Entscheidung.“ Auch die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, warum jemand mit einer derart wichtigen und herausgehobenen Aufgabe betraut werde.

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Erfolgreiche Digitalisierung am LVwG Steiermark

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark, das bereits im Jahr 2020 das Projekt Digitalisierung in Angriff genommen hat, gestaltet nun sämtlichen Verfahrensabläufen am Gericht papierlos. Dabei wurde eine Eigenentwicklung, die auf die Bedürfnisse des Verwaltungsgerichtes abgestimmt ist, umgesetzt und steht diese bereits seit dem 01.11.2022 im Produktiveinsatz. Da auch die öffentlich mündliche Verhandlung elektronisch geführt wird, wurden die Verhandlungssäle entsprechend umgebaut und es besteht für die Parteien die Möglichkeit, online Akteneinsicht zu nehmen.

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Auch eine Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht kann eine Weisung sein

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023, Ro 2022/12/0029, ausgeführt, dass Weisungen im Zusammenhang mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu befolgen sind. Auch ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle kann als Weisung verstanden werden, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann.

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Terminaviso: 20. Deutscher Verwaltungsgerichtstag

Der 20. Deutschen Verwaltungsgerichtstag findet  vom 15. bis zum 17. Mai 2024 in Würzburg am Main statt. Dabei befasst sich ein Arbeitsgruppe „Independence and Efficiency“ der Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter (AEAJ) auch mit Polen, der EU und der Rechtsstaatlichkeit. Weiters findet die Generalversammlung der AEAJ am 17. Mai 2024 am Verwaltungsgericht Würzburg statt.

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Verfallsfrist bei Nichtbestellung wird von Justizministerin angedacht

Seit mehr als einem Jahr ist die Stelle des/der Präsident:in des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) unbesetzt; es scheitert an der Einstimmigkeit im Ministerrat. Im Interview mit dem Standard denkt die Justizministerin Alma Zadić über eine Verfallsfrist nach. Die Verfallsfrist soll bewirken, dass im Fall einer Nichtbestellung das Ernennungsrecht auf den Bundespräsidenten übergeht.

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Planstellen beim Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeschrieben

Es gelangen eine, allenfalls mehrere Planstellen einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters (voll- oder teilzeitbeschäftigt mit mindestens 20 Wochenstunden) beim LVwG Tirol zur Besetzung. Die Bewerbungen samt den geforderten Unterlagen und Angaben sind bis spätestens Sonntag, den 14. Jänner 2024 (einlangend) an das LVwG Tirol zu senden.

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