Verwaltungsgerichtstag Darmstadt (5): Realisierung von Großvorhaben als Quadratur des Kreises

Die Abschlussveranstaltung war der Verfahrensführung und Entscheidung in Großverfahren in Deutschland – insbesondere aus Sicht des Baurechts und der Umweltverträglichkeit und unter Beteiligung der Öffentlichkeit – gewidmet.

So wurde nicht nur eine konzentrierte Verfahrensführung diskutiert, sondern auch ob es sinnvoll ist, Fristen für das Verfahren und Präklusionsbestimmungen für Einwände vorzusehen.

Wenn für die Einwände Präklusion vorgesehen wird, wurde von den Diskutierenden eingeräumt, kann dies zu einer ineffizienten Verfahrensführung führen, da vorerst alle möglichen Einwände – auch noch ohne entsprechende Informationen – vorgebracht werden müssen, auch wenn sie sich später als haltlos darstellen. So wurde auch daran erinnert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem europäischen Recht und der Aarhus Konvention zur Einbindung der Öffentlichkeit in einer frühen Phase vorgesehen ist, um das Projekt mithilfe der Öffentlichkeit noch zu gestalten. Des weiteren wurde einheitlich festgehalten, dass es keine Belege gibt, wonach die Abschaffung der Präklusion aufgrund der Aarhus Konvention u einer Verfahrensverzögerung geführt hat.

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Verwaltungsgerichtstag Darmstadt (4): „The discretionary power of the judge“ – richterliches Ermessen

In dem von der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) organisierten Arbeitskreis wurde zunächst von Prof. Dr. Bartosz Woichiechowski, Richter des polnischen Höchstgerichts, über das Konzept des richterlichen Ermessens referiert. Wann hat der Richter Ermessen bei seiner Entscheidung und in welcher Hinsicht? Nach Ansicht des Vortragenden gibt es überall dort, wo nicht ausschließlich eine Entscheidungsmöglichkeit zur Verfügung steht, …

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Verwaltungsgerichtstag Darmstadt (3): „Good Judging“ – Maßstäbe für richterliches Arbeiten

Dem Vortragenden Dr. Udo Schneider, Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen, zufolge ist es verkürzt, die Beurteilung der richterlichen Arbeit nur anhand des Ergebnisses, nämlich der Entscheidung selbst, vorzunehmen.

Vielmehr ist der Prozess zu beleuchten, wie die einzelne Person aufgrund der fundierten Ausbildung, Erfahrung und Sozialisation zum Richter wird und das unabhängige und unbefangene, fachlich fundierte Urteil in einem von ihr zu leitenden fairen Verfahren „findet“ bzw. erkennt“. Dabei spielt nicht nur die fachliche, sondern auch die soziale Kompetenz eine wesentliche Rolle.

Wie kann ein Richter ein gutes Erkenntnis „finden“, nach welchen Maßstäben erfolgt die Beurteilung „gut“? Was sind die Kriterien für eine gute Entscheidungsfindung und gute Prozesskultur? Wie unterliegt die Beurteilung dem gesellschaftlichen Wandel?

Neben den erlernbaren Methoden und dem Handwerkszeug ist vor allem die Haltung zur guten richterlichen Tätigkeit gefragt. Die Judikative kann ihre Funktion nur erfüllen, wenn die Richter nicht nur den juristischen Anforderungen an ihre Tätigkeit gerecht werden, sondern auch ihr Amt mit uneingeschränkter Integrität ausüben. Die Beschäftigung mit ethischen Verhaltensstandards ist für die Justiz daher ein unverzichtbarer Bestandteil.

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Verwaltungsgerichtstag Darmstadt (2): Leistungsbeurteilung von Richtern – schnell, viel und billig?

Prof. Dr. Jan Bergmann, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und Honorarprofessor an der Universität Stuttgart, referierten in diesem Arbeitskreis zum Thema „Gerechte Beurteilung von Beamten- und insbesondere Richterarbeit“.

Im Allgemeinen hat nach seinem Verständnis eine gerechte Beurteilung unparteiisch, sachlich und verantwortungsfreudig zu sein. Bei der Beurteilung ist eine Differenzierung in Bezug auf den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlich und die Heranziehung von Richtwerten und Quoten ist zulässig. Derartige Quoten dürfen jedoch nur dann herangezogen, wenn sie „weich“ gehandhabt werden und nach der Gaußschen Verteilung eine Gruppe von zumindest 30 Personen als Vergleich dient.

Bei der Beurteilung der Arbeit von Richterinnen und Richter steht der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit im Vordergrund. Jede Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit, und sei es auch nur eine psychologische, ist unzulässig. Er verwies dabei auf die Lage der Unabhängigkeit der Justiz in Polen, Ungarn und der Slowakei. Für die Abgrenzung des geschützten Kernbereiches der Unabhängigkeit ist es nach Auffassung des Vortragenden zielführend einen funktionalen Ansatz zu wählen, damit sind von dieser alle richterlichen Tätigkeiten umfasst.

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19. Deutscher Verwaltungsgerichtstag Darmstadt (1): Schwerpunkt Asyl- und Ausländerrecht

Von 15.-17. Mai 2019 fand der seit über 20 Jahren alle drei Jahre veranstaltete Deutsche Verwaltungsgerichtstag statt, im „ darmstadtium“, dem Wissenschafts- und Kongresszentrum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (Berichte von Eva Wendler, Richterin am Bundesverwaltungsgericht und Gudrun Müller, Richterin am Verwaltungsgericht Wien) Die Veranstaltung bot den knapp 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch dieses Jahr hochkarätige Arbeitskreise …

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Verwaltungsrichter in Europa (3): Das niederländische System der Richterauswahl und -ausbildung

Annemiek Huigen. Foto: Mag. Andreas Stanek

Seit dem Jahr 2002 ist für die Richterauwahl und Ausbildung in den Niederlanden ein Justizrat als richterliches Selbstverwaltungsorgan zuständig. Dieser hat im Jahr 2010 begonnen das Auswahl- und Ausbildungsverfahren zu modernisieren, umgesetzt wird das neue  Programm seit dem Jahr 2014.

(Vortrag von Annemiek Huigen, Richterin in Amsterdam und Projektleiterin des neuen Ausbildungsprogramms, am 25. Maiforum, Bundesfinanzgericht Wien)

Richter als „Generalisten“

Der Grund für die Einrichtung eines Justizrates war das Bestreben nach einer effizienteren und kostengünstigeren Justizverwaltung in den Niederlanden .Es wurden zersplitterte Strukturen aufgelöst um Gerichte als „Insellösungen“ zu vermieden.  Die vom Justizrat verfolgte Vision des neuen Auswahl- und Ausbildungssystem war eine Modernisierung des Richterbildes. Richter sollten künftig mehr Generalisten sein und auf Grund ihrer Ausbildung in zwei der drei Fachgebiete Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht tätig sein können.  Die so geschaffenen Einsatzmöglichkeiten sollte auch eine flexiblere Organisation der Gerichte ermöglichen. Eine Trennung des Auswahl- und Ausbildungsverfahrens für die einzelnen Sparten der Gerichtsbarkeit gibt es daher nicht. Eine eigene Ausbildungsschiene besteht nur für Staatsanwälte.

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Verwaltungsrichter in Europa (2): Das englische System der Richterauswahl und -ausbildung

Hugh Howard

Der größte Unterschied zu den Justizsystemen am „Kontinent“ besteht in England und Wales einerseits darin, dass der Beruf des Verwaltungsrichters sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden kann und andererseits die richterliche Tätigkeit nicht alleine Juristen vorbehalten ist.

(Vortrag von Hugh Howard, Regional Tribunal Judge in Buckinghamshire, am 25. Maiforum, Bundesfinanzgericht Wien)

Neben Juristen sind regelmäßig Laienrichter, etwa Ärzte, an den Gerichten tätig. Die Verwaltungsgerichte („Tribunals“) sind in hochspezialisierte Kammern unterteilt wie Property Chamber, Tax Chamber, Social Entitlement Chamber, Immigration and Asylum Chamber etc. Rund 80 % der Entscheidungen werden von Teilzeitrichtern getroffen.

Beteiligung von Laien bei Richterauswahl

Die Auswahl der Verwaltungsrichter erfolgt nach durchgeführter Eignungsprüfung durch eine eigens eingerichtete Richterauswahlkommission (Judicial Appointment Commission – JAC). Über eine eigene Webseite erfolgt die Stellenausschreibung für offene Richterstellen, an der sich auch interessierte Bürgerinnen und Bürger (für sog. „non-legal posts“) beteiligen können (siehe dazu: https://www.judicialappointments.gov.uk/)

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Verwaltungsrichter in Europa (1): Das französische System der Richterauswahl und -ausbildung

In Frankreich gibt es 42 Verwaltungsgerichte, acht Berufungsgerichte in Verwaltungssachen sowie ein Asylgericht mit insgesamt rund 1400 Richtern, von denen aber nur ca. 1150 aktiv sind (zum Vergleich: die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit verfügt über etwas mehr als 8300 Richter). Die übrigen sind befristet in der Verwaltung (d.h. in der exekutiven Staatsgewalt!) tätig.

Sylvain Merenne. Foto: Mag. Andreas Stanek

(Vortrag von Sylvain Merenne, Richter am Oberverwaltungsgericht Marseille, am 25. Maiforum, Bundesfinanzgericht Wien)

Als Höchstgericht fungiert der Staatsrat mit knapp 350 Mitgliedern, davon rund 230 aktiven, von denen aber nur etwa 125 eine richterliche Funktion ausüben. Der Rest berät die Regierung bzw. die Spitzen der Exekutive.

Der unscharfen Trennung zwischen Verwaltungsexekutive und der sie kontrollieren-den Gerichtsbarkeit steht eine von dieser durch Berufskleidung, Eid und Absolvierung einer eigenen nationalen Richterschule deutlich abgesetzte Straf- und Zivilgerichts-barkeit gegenüber. Innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht eine hierarchische Kluft zwischen dem Staatsrat und den Gerichten der beiden unteren Instanzen.

Während sich diese zu durchschnittlich einem Viertel aus ehemaligen Studenten der École Nationale d’Administration (ENA), den sog. Enarchen, rekrutieren (mit sinkender Tendenz), beträgt dieser Anteil im Staatsrat über 60%; dazu kommt, dass die „énarques“ mit den besten Examensnoten unmittelbar Aufnahme im Staatsrat finden. Auch die nicht so hervorragend Benoteten haben noch Aussicht auf gute Posten in der Verwaltung oder der staatsnahen Wirtschaft. Erst die weniger guten Absolventen bewerben sich an die tribunaux administratifs, was die bestehende Hierarchie natürlich weiter festigt.

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VRV-Vollversammlung in Wien

Am Vorabend des 25. Maiforums fand die Vollversammlung der Verwaltungsrichter-Vereinigung (VRV) dieses Jahr am Bundesfinanzgericht in Wien statt.

Neben den Berichten aus den Bundesländern stand vor allem die Initiative der Richtervereinigung zur Entwicklung eines einheitlichen Richterbildes auf der Tagesordnung, welche zum Ziel hat, eine höhere Durchlässigkeit zwischen Verwaltungs- und Justizrichtern zu erreichen. Dazu wurden die ersten Ergebnisse der dazu eingerichteten Arbeitsgruppen diskutiert.

Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussionen war das Gutachten des Europarates (CCJE) zur Rechtsstellung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom März dieses Jahres. Es bestand Übereinstimmung, dass dieses Gutachten für alle Verwaltungsgerichte in Österreich von Bedeutung ist. Auf Grund der in dem Gutachten aufgezeigten Probleme, welche durch die organisatorische Verflechtung der Verwaltungsgerichte mit den kontrollierten Behörden entstehen, wurde allgemein ein Handlungsbedarf der Organisationsgesetzgeber gesehen.

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Das war das Maiforum 2019

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der an Verwaltungsgerichten tätigen Richterinnen und Richtern kommt den diesbezüglichen Auswahl- und Ausbildungssystemen eine besondere Bedeutung zu. Anlass genug für die Standesvertretungen der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter einen Staaten übergreifenden Vergleich anzustellen und das 25. Maiforum als internationale Konferenz mit Vortragenden aus vier europäischen Ländern auszurichten.  

Den Veranstaltern gelang es  Hugh Howard, Regional Tribunal Judge, Buckinghamshire, Großbritannien; Sylvain Merenne, Richter am Oberverwaltungsgericht Marseilles, Heike Grigoleit, Richterin am Verwaltungsgericht Berlin und Annemiek Huigen, Senatsvorsitzende und Vortragende an der Richterakademie S.S.R, Niederlande,  als Referentinnen und Referenten zu gewinnen, die ihre jeweiligen nationalen Systeme vorstellten.

Schon die unterschiedliche Ausgestaltung führte vor Augen, in welchem Spannungsfeld Verwaltungsgerichte agieren, haben doch jene staatlichen Behörden, deren Entscheidungen sie kontrollieren umgekehrt wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung und Auswahl der Richterschaft. Berichte zu den Vorträgen werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.

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