In drei europäischen Staaten ist aktuell der Notstand („State of emergency“) verhängt: In der Ukraine, in der Türkei und in Frankreich. Damit gelten für rund 190 Millionen Menschen die Rechtsschutzgarantien der EMRK gemäß Art 15 der Konvention nur mehr eingeschränkt.
Wie Bernard Even in seinem Vortrag ausführte, hat Frankreich in den Jahren 2014 und 2015 – und somit bereits vor Verhängung des Notstandes – eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen zur Terrorbekämpfung erlassen. Diese reichen von der Schaffung neuer Straftatbestände mit der Möglichkeit sog. „vorbeugender Inhaftierungen“, weitreichender Änderungen der Strafprozessordnung, über die Neuorganisation der Geheimdienste bis zu speziellen Ermittlungsmethoden und der Schaffung neuer polizeilicher Maßnahmen.
Notstandsgesetz nicht in Verfassungsrang
Probleme beim Zugang zu Informationen und der Verwertung von Informationen stellen sich für Verwaltungsgerichte meist in zwei Bereichen: Entweder in Form von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die weder den übrigen Verfahrensparteien noch der Öffentlichkeit bekannt werden sollen oder in Form von Behördenakten und Dokumenten, die dem Gericht gar nicht oder nicht vollständig übermittelt werden oder die Aktenteile enthalten, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen.




Die Digitalisierung und die sozialen Medien werden auch die richterliche Tätigkeit verändern. Welche Veränderungen das sein könnten und welche Auswirkungen sie haben werden, war Thema des 23. Maiforums in Innsbruck.