Im Sommer 2016 hatte der oberösterreichische Landtag die Kürzung der Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte beschlossen.
Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hatte diese Regelung für zulässig erachtet und argumentiert, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die „hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung“ zwischen dauerhaft und vorerst vorübergehend aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten differenziert.
Vorabentscheidungsverfahren des LVwG Oberösterreich
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte Bedenken, ob die Kürzung der Mindestsicherung unionsrechtskonform ist und den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der sog. Statusrichtline angerufen. (siehe dazu: Mindestsicherung für Asylberechtigte: LVwG Oberösterreich legt Verfahren EuGH vor)