Als die Präsidentin der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ), Edith Zeller, am 20. August der Hilferuf einer afghanischen Richterin erreichte, zögerte sie keinen Augenblick, um dieser zu helfen.
Mit unzähligen Emails und Telefonaten versuchte sie über die Vereinigung der europäischen Verwaltungsrichter Hilfe zu organisieren. Über ihren luxemburgischen Kollegen Carlo Schockweiler gelang es der Vereinigung schließlich, die Unterstützung des luxemburgischen Außenministers zu erhalten. Unter größter Geheimhaltung konnte dann mit Hilfe der Sicherheitskräfte Belgiens und der Niederlande tatsächlich die Richterin Nilab Dian und ihre Familie in Sicherheit gebracht werden.
Wie eine Richterin eine afghanische Kollegin unterstützte und warum sie dabei nicht das Außenministerium einschaltete (Ein Beitrag aus dem Profil vom 29.08.2021).
Eine an Demenz und Parkinson erkrankte Heimbewohnerin durfte trotz dreier negativer Sars-CoV-2-Testbefunde ihr Zimmer nicht verlassen. Diese Freiheitsbeschränkung war laut Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) unzulässig.
Ab sofort können Beschwerden leichter zurückgewiesen werden. Der Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Menschenrechtskonvention wird explizit festgeschrieben.
Am 28. Juli 1951 ist die Genfer Flüchtlingskonvention verabschiedet worden. Aus Anlass des 70-jährigen Jubiläums wird in einer Vielzahl von Beiträgen die Bedeutung der Konvention unterstrichen, ebenso die Rolle und Relevanz Europas für den Flüchtlingsschutz.
Im Zuge des Verfahren über die Einschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylwerber sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken entstanden, ob die Rechtstellung des Regionalbeirates in Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Verfassung entspricht.
Bestrebungen, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten, finden auf juristischer Ebene vor allem in zwei Bereichen Niederschlag: In der Forderung nach Einführung eines Straftatbestandes „Ökozid“ –
In der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Maßnahmen-Beschwerde war vorgebracht worden, der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, sei ohne Reisdokument in der Nähe der Österreich-Slowenischen-Grenze auf österreichischem Bundesgebiet angetroffen und festgenommen worden. Er hätte gegenüber verschiedenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das englische und das französische Wort für „Asyl“ verwendet und habe damit ausreichend zu verstehen gegeben, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Es sei kein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf Asyl eingeleitet worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur wenige Stunden nach der Einreise nach Slowenien abgeschoben worden.