Im Zuge des Verfahren über die Einschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylwerber sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken entstanden, ob die Rechtstellung des Regionalbeirates in Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Verfassung entspricht.
Die Bedenken betreffend insbesondere das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates. Denn selbst wenn seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Antrags positiv beurteilt wird, dem Antrag keine wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen und die weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG vorliegen, ist für die Erteilung der beantragten Bewilligung trotzdem die einhellige Zustimmung des Regionalbeirats erforderlich. Damit dürfte in dieser Konstellation die tatsächliche Entscheidungsgewalt im Ergebnis dem Regionalbeirat übertragen sein.
Diese Regelung scheint dem Rechtsstaatsprinzip zu widersprechen, weil die Behörde vom Regionalbeirat nicht bloß beraten werden dürfte, sondern in bestimmten Konstellationen der Behörde vielmehr die Entscheidungsbefugnis entzogen sein dürfte und die Behörde an das Abstimmungsergebnis des Regionalbeirates gebunden sein dürfte.
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