Nach Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-390/12) hat das Verwaltungsgericht Oberösterreich im fortgesetzten Verfahren – es handelte sich um die Beschlagnahme von Glückspielautomaten – nun entschieden, dass das österreichische Glückspielgesetz unionsrechtswidrig ist.
Die Behörden hätten keinen dafür Beleg erbracht, dass Kriminalität oder Spielsucht im Zusammenhang mit Glücksspiel „tatsächlich ein erhebliches Problem” darstellt. Und selbst wenn das der Fall wäre, sei nicht klar, warum solche Probleme nur mit einem Monopolsystem zu bekämpfen seien, stellt das Gericht fest.
Sonia Sotomayor ist seit 2009 Richterin am Supreme Court. Sie ist erst die zweite Frau unter den Richtern des höchsten US-Gerichts und das erste Mitglied hispanoamerikanischer Abstammung überhaupt. Jetzt hat die 59-Jährige, die aus einfachen Verhältnissen stammt, ihre Autobiografie geschrieben.
Es ist ein langer Weg auf die Bänke des Supreme Court, wohin sie von Präsident Obama berufen wurde. Auf diesem Weg lernt Sonia Sotomayor viel – über die Unterschiede zwischen oben und unten, arm und reich, über Chancen und über Gerechtigkeit, über ihr Land und über die Kunst, Karriere zu machen, ohne seine Wurzeln zu verlieren. Es lohnt sich, ihr auf diesem Weg zu folgen. Meine geliebte Welt ist ein hinreißendes Buch, ein Buch über das Trotzdem – und über die Dinge des Lebens.
Bei Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Projektes haben Umweltorganisationen in Österreich das Recht, gegen negative Feststellungsverfahren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Nachbarn haben aber weder Parteistellung noch Beschwerdemöglichkeit im Feststellungsverfahren. Mit der Konsequenz, dass sie in einem weiteren Genehmigungsverfahren die UVP-Pflicht des Projekts nicht mehr relevieren können und der Feststellungsbescheid auch ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.
Diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass genommen, einen Vorlageantrag an den EuGH zu richten. In einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren In Kärnten hatte ein Nachbar die Ansicht vertreten, dass ein Einkaufszentrum UVP-pflichtig sei. Ihm wurde der negative Feststellungsbescheid entgegengehalten. Der VwGH legte dem EuGH sinngemäß folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (EU 2013/0006):
Ein Landesgerichtspräsident, der mit 1,08 Promille am Steuer einen Unfall mit Sachschaden verursacht, Fahrerflucht begeht und mit einem „Nachtrunk“ die Ermittlungen erschwert, „beeinträchtigt das Vertrauen in die richterliche Berufsausübung gravierend“ Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof eine vom OLG Graz verhängte Geldstrafe gegen einen Gerichtspräsidenten aus einem anderen Sprengel von einem auf zwei Monate …
Niederösterreich: Eltern einer konfessionslosen Tochter hatten sich darüber beschwert, dass im Musikunterricht einer Volksschule zur Vorbereitung der Erstkommunion Kirchenlieder gesungen wurden. Nach Auffassung der Eltern sollte die Vorbereitung der katholischen Schüler auf die Erstkommunion ausschließlich im Rahmen des Religionsunterrichts erfolgen. Auch ein Gutachten seitens des Bildungsministeriums vertrete diese Sichtweise. Juristische Klarheit in diese Angelegenheit soll …
Aus Anlass der Errichtung des LandesverwaltungsgerichtsNiederösterreich fand in St. Pölten eine feierliche Festveranstaltung statt.
Der Einladung zu diesem Festakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgten zahlreiche hochrangige Vertreter aus Politik, Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Wirtschaft.
Der Präsident Dr. Patrick Segalla betonte die besondere Bedeutung des neu eingerichteten Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf den nunmehr gestärkten Rechtsschutz im Bundesland Niederösterreich.
Betroffene schilderten rüden Umgangston: „Packt eure Sachen und verschwindet“ – Androhen einer Anzeige wegen Kampierverordnung nicht als unangemessenes Vorgehen gewertet
Wien – Eine Maßnahmenbeschwerde nach einer Amtshandlung gegen Obdachlose im Wiener Stadtpark ist am Donnerstag durch das Wiener Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Das Androhen einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Kampierverordnung sei keine unangemessene Maßnahme gewesen, hieß es.
Richter Wolfgang Helm sagte nach dem Prozess, er habe zwar Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer den Einsatz der Polizei im Stadtpark am 5. Oktober 2013 als Wegweisung empfunden habe, nachdem er zwei Jahre dort geduldet wurde. Doch sei für ihn weder eine Wegweisung nachweisbar gewesen, noch eine zwangsweise Durchsetzung der Kampierverordnung.
Kleinere Delikte sollen nach dem Willen von Justizminister Wolfgang Brandstetter mit Organstrafmandaten, ähnlich wie bei Verkehrssündern, geahndet werden. Zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren soll es nur mehr dann kommen, wenn der Angeklagte die Entscheidung beeinsprucht. Strafrichter sollen die Möglichkeit bekommen, Geldstrafen oder auch Haftstrafen bis zu einem Jahr ohne Prozess schriftlich zu verhängen. Hier den Beitrag …
Mit einer nicht alltäglichen Causa befasst sich heute das Wiener Verwaltungsgericht. Es muss prüfen, ob der Einsatz von Polizei und MA 48 gegen Obdachlose im Oktober des Vorjahres im Stadtpark unverhältnismäßig war.
Obdachlose im Stadtpark
Mitte Oktober des Vorjahres warf die Wiener Polizei Obdachlose aus dem Stadtpark. Offiziell hieß die Begründung, die Obdachlosen hätten gegen die Wiener Campierverordnung verstoßen. Soziale Vereine protestierten dagegen – mehr dazu in Caritas-Kritik an Einsatz gegen Obdachlose. Die Polizei soll den Obdachlosen zu wenig Zeit gegeben haben, um ihre Sachen zusammenzupacken. Von rund 30 Minuten ist die Rede.
Neben der Polizei wird auch der Einsatz der Müllabfuhr (MA 48) geprüft. Diese soll alles, was nach der Amtshandlung noch im Park gelegen hat, entsorgt haben, darunter Habseligkeiten von Obdachlosen, die quasi gar nicht zu Hause waren.
Eine originelle Begründung, warum er ohne Freisprecheinrichtung telefoniere, hatte ein Autofahrer parat, der mitten auf einer Kreuzung mit Handy am Steuer erwischt wurde: Er habe nicht während des Fahrens telefoniert, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug.
Von Benedikt Kommenda (Die Presse)
Ihn zu bestrafen sei daher rechtswidrig. Mit dieser seiner Rechtsmeinung kämpfte sich der Mann zur Abwehr einer 55-Euro-Geldstrafe (oder 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Doch das Höchstgericht belehrte ihn eines Besseren: Sein Telefonat sei unter das gesetzliche Verbot gefallen, die Bestrafung rechtmäßig.
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten“, heißt es im Kraftfahrgesetz (§ 102/3 5. Satz). Der Mann aber habe, so der UVS, weder seine Fahrt noch das Fahren unterbrochen, als er mitten im Kreuzungsbereich stehengeblieben sei, um in Ruhe zu telefonieren. Er habe sich im fließenden Verkehr befunden und jederzeit damit rechnen müssen, das Auto steuern zu müssen: um auszuweichen, weiterzufahren oder einen geeigneten Platz zum Telefonieren anzusteuern.
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