Bei Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Projektes haben Umweltorganisationen in Österreich das Recht, gegen negative Feststellungsverfahren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Nachbarn haben aber weder Parteistellung noch Beschwerdemöglichkeit im Feststellungsverfahren. Mit der Konsequenz, dass sie in einem weiteren Genehmigungsverfahren die UVP-Pflicht des Projekts nicht mehr relevieren können und der Feststellungsbescheid auch ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.
Diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass genommen, einen Vorlageantrag an den EuGH zu richten. In einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren In Kärnten hatte ein Nachbar die Ansicht vertreten, dass ein Einkaufszentrum UVP-pflichtig sei. Ihm wurde der negative Feststellungsbescheid entgegengehalten. Der VwGH legte dem EuGH sinngemäß folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (EU 2013/0006):
Entspricht es dem Unionsrecht, wenn ein Bescheid, mit dem die UVP-Pflicht eines Projekts verneint wird, auch Nachbarn bindet, die bis dahin keine Parteistellung hatten, aber in nachfolgenden Verfahren Einwendungen erheben können? Oder verlangt das Unionsrecht, die Bindungswirkung zu verneinen?
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