In ihrer Beschwerde machten die Nachbarn geltend, vom projektgemäßen Betrieb des Kindergartens seien „unzumutbare und der Widmungskategorie jedenfalls widersprechende Lärmimmissionen“ zu erwarten.
Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die bestehende Flächenwidmung: Die Widmung „reines Wohngebiet“ erfasse gemäß steirischem Raumordnungsgesetz Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.), zulässig sind.

Ex-Vorstand Rudolf Fischer hat bei der Justiz ausgepackt. Der Aktienkurs wurde im Auftrag der Telekom manipuliert, die Chefetage soll involviert gewesen sein.
Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2011 (Zl. B 254/11) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein muss, auseinandergesetzt.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass überall dort, wo auf Grund des Unionsrechts (Art. 47 Grundrechtscharta) Rechtschutzlücken entstehen, der Verwaltungsgerichtshof zum erst- und letztinstanzlichen innerstaatlichen Gericht wird.