Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235) über die Abweisung der Beschwerde eines Wiener Gastwirtes gegen seine Bestrafung durch den UVS Wien sorgt weiter für Aufregung.
Die Gastwirte sehen durch dieses Urteil alle baulichen Bemühungen zur Gewährleistung des Nichtrauchschutzes vernichtet. Das Urteil wird so gelesen, dass ab sofort alle Nichtraucher-Bereiche für Nichtraucher erreichbar sein müssen, ohne durch den Raucherbereich gehen zu müssen. Dem gegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.10.2009, Zl. G127/08, unter dem Blickwinkel der Gesundheitsgefährdung verneint, dass der Gesetzgeber eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen verlangt.


bergericht Prag hatte beim Europäischen Gerichtshof angefragt, ob die UVS „Gerichte“ iS des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sind (siehe dazu: Tschechisches Gericht bezweifelt den „Gerichtscharakter“ der Unabhängigen Verwaltungssenate).