Rewe-Hausdurchsuchung: UVS muss erneut prüfen

presse-logoDer Unabhängigen Verwaltungssenat ist für die Rewe-Hausdurchsuchung doch zuständig, sagt der Verwaltungsgerichtshof.

Auch bezüglich einer weiteren Hausdurchsuchung wegen Preisabsprachen – beim Lebensmittelkonzern Rewe – gab es eine Maßnahmenbeschwerde, hier an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich. Der UVS wies sie wegen Unzuständigkeit zurück: Denn die Art, wie die Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, sei im Rahmen des richterlichen Auftrages erfolgt und daher der Prüfungskompetenz der Verwaltungsbehörde entzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob diese Entscheidung nun auf (2013/04/0005). Zwar seien Zwangsmaßnahmen, die in „Durchführung richterlicher Befehle“ gesetzt werden, der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Eine Gesetzwidrigkeit dabei sei der Prüfung durch den UVS entzogen – so könne man etwa einen zu weit gefassten richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl nur bei Gericht bekämpfen.

Aber: Eine offenkundige Überschreitung des richterlichen Befehls wäre eben doch der Verwaltung zuzurechnen. Laut VwGH kommt es dabei entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Genau das hätte der UVS also sehr wohl prüfen müssen, so das Höchstgericht.

UVS hätte prüfen müssen

Insofern gab der VwGH den Beschwerdeführern recht: Der UVS habe zum Beispiel nicht geprüft, ob die Hausdurchsuchung tatsächlich auf Räume ausgeweitet worden sei, auf die sich der Durchsuchungsbefehl nicht bezogen habe. Auch ob, wie behauptet, im Zuge der Hausdurchsuchung eine Festplatte entfernt und bei der Bundeswettbewerbsbehörde hinterlegt wurde, sei ungeprüft geblieben.

Der UVS wird diese Prüfungen nun nachholen müssen.

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