Ab 1. Jänner 2014 wird auch in Österreich für Schüler erstmals die Möglichkeit bestehen, gegen negative Leistungsfestellungen Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zu erheben.
In Deutschland besteht diese Möglichkeit schon lange Zeit. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte aktuell über die Klagen von drei Berliner Schülern zu entscheiden, welche ein Probejahr nicht bestanden hatten, weil ihre Leistungen in sechs bzw. neun Fächern mit mangelhaft bewertet wurden.
Die Schüler führten dies auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zusammensetzung ihrer Klasse zurück, die diskriminierend gewesen sei. Denn während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 % gelegen habe, habe dieser Anteil bei einer – von insgesamt acht – Parallelklasse lediglich 13 % betragen. Deswegen hätten sie trotz der mangelhaften Noten in die nächst höhere Klasse aufsteigen müssen.
Das Gericht entschied in seinem Urteil vom 26. September 2013, dass die zur Nichtversetzung führenden Noten allein auf die schulischen Leistungen der Kläger zurückzuführen sind. Dafür habe nicht zuletzt die Tatsache gesprochen, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestand, während dies in einer anderen Klasse mit 13 % nichtdeutscher Schüler bei fünf der Fall war.
Gegen die Urteile ist eine Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.