Keine 10 Tage war das VwGVG in Kraft, schon wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung des § 17 VwGVG, konkret auf den Ausschluss der Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gestellt.
Im zu Grunde liegenden Verfahren wurde das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der Behebung eines Bescheides des Landeshauptmannes mit einem Verfahren nach dem AlSAG befasst. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Landeshauptmann als belangte Behörde einen Antrag des Zollamts wegen res iudicata zurückweisen hätte müssen. Dieser Ausspruch bindet auch das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches nunmehr eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache vornehmen müsste.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Zl. B 628/2013 vom 12. Dezember 2013 klargestellt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn im Verwaltungsstrafverfahren die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen wird.