Praktisch jeder Internet-User kennt sie, die unerwünschten Werbemails mit besonders günstig erscheinenden Angebote für Sex, Potenzmittel, Pornographie, Penisvergrößerung, illegale Online-Glücksspiel-Casinos, gefälschte Uhren, Lebensverlängerung, Software, Markenprodukte, Finanzdienstleistungen oder Medikamente usw.
Im Regelfall wird das Ärgernis gelöscht, es gibt aber auch User, die sie darüber beschweren.
Auf Grund einer solchen Beschwerde wurde vom Fernmeldebüro für Wien, NÖ und Bgld ein Strafverfahren gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eingeleitet. Der Vorwurf: Unerbetene Zusendung einer Werbemail für ein von diesem Unternehmen veranstaltetes Seminar, welche dem in Wien aufhältigen Empfänger ohne dessen Zustimmung zugesendet worden war.
Keine 10 Tage war das VwGVG in Kraft, schon wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung des § 17 VwGVG, konkret auf den Ausschluss der Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Zl. B 628/2013 vom 12. Dezember 2013 klargestellt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn im Verwaltungsstrafverfahren die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen wird.