EuGH erschwert Daueraufenthalt für EU-Ausländer nach Straftat

eugh-logo-curiaDer Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3.10.2013, Rechtssache C-378/12, ausgesprochen, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt.

Die Freiheitsstrafe kann daher bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden.

Zeiten rechtmäßiger Aufenthalte vor und nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürfen bei der Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren nicht zusammengerechnet werden, da dieser Zeitraum durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe unterbrochen wird.

Die Entscheidung erging zur Auslegungen der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

 

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