Man darf auch Fragen stellen, deren Beantwortung keinen klaren rechtlichen Nutzen bringen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die ein Student vor dem Höchstgericht erkämpft hat.
Anlassfall war ein Auskunftsbegehren, dem die medizinische Universität Innsbruck nicht Folge leisten wollte.
Es stehe einer Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu, die Relevanz der Frage zu überprüfen und „überschießende“ Begehren abzuweisen, entschied der Gerichtshof. Auskünfte dürfen nur dann verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.