VwGH Judikatur: „Recht auf saubere Luft“

 Verwaltungsgerichtshof sieht Antragsrecht eines Einzelnen

Die Zurückweisung eines Antrags eines Grazer Ehepaars auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte in Graz durch das LVwG Steiermark war rechtswidrig.

Das LVwG hatte die Revision gegen seine Entscheidung als zulässig erachtet, weil es zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Luftqualitäts­RL einem Betroffenen ein Antragsrecht bzw. ein subjektiv­öffentliches Recht auf Verordnungserlassung zusteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gab.


Der Gerichtshof stellte dazu in seinem Erkenntnis zur Zl. Ro 2014/07/0096 vom 28. Mai 2015 fest, dass im Anlassfall der Antrag der Revisionswerber auf Erstellung eines Luftqualitätsplanes zulässig war, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen waren. Diese drei Voraussetzungen sind: Erstens das Fehlen einer Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte, zweitens die Überschreitung der Grenzwerte und drittens die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller von dieser Überschreitung.

Der Gerichtshof stützt seine Erkenntnis im Wesentlichen auf die Entscheidungen des EuGH in der Rechtsache „Janecek“ (aus 2008) und „Client Earth“ (2014). (Siehe dazu auch: „Wo geht es zum Recht auf saubere Luft“)

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