Auskunftspflichtgesetz: Rechtliches Interesse an der Information ist nicht erforderlich

presse-logoMan darf auch Fragen stellen, deren Beantwortung keinen klaren rechtlichen Nutzen bringen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die ein Student vor dem Höchstgericht erkämpft hat.

Anlassfall war ein Auskunftsbegehren, dem die medizinische Universität Innsbruck nicht Folge leisten wollte.

Es stehe einer Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu, die Relevanz der Frage zu überprüfen und „überschießende“ Begehren abzuweisen, entschied der Gerichtshof. Auskünfte dürfen nur dann verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.


„Mutwillig handelt derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt“, erklärten die Höchstrichter. Den Begriff der Zwecklosigkeit müsse man aber vor dem Hintergrund der Zwecke sehen, denen die Auskunftspflicht dient – also dem Gewinn von Informationen.

Hier den Beitrag in der Presse lesen…

Siehe dazu auch:

Pauschale Auskunftsverweigerung war rechtswidrig

Österreich ist Schlusslicht bei Auskunftspflicht

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