Umweltrecht: Brisantes VwGH-Urteil

VWGH-LogoAnrainerin bekam im Streit um ein Einkaufszentrum vom Verwaltungsgerichtshof recht − jetzt muss der Gesetzgeber handeln.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine Betriebsanlagengenehmigung für ein Fachmarktzentrum in Klagenfurt gekippt, weil eine Anrainerin in Sachen UVP-Pflicht nicht mitreden durfte. Damit steht zweierlei nun endgültig fest: Die derzeitige Rechtslage ist unhaltbar – und Projektwerber werden künftig viel stärker die Interessen der Anrainer berücksichtigen müssen.

Derzeit können sich Anrainer als Einzelpersonen nicht wehren, wenn vor der Genehmigung eines Großprojekts keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird. Wird per Bescheid festgestellt, dass keine UVP erforderlich ist, haben die Nachbarn in diesem Verfahren nach der geltenden Rechtslage keine Parteistellung. Trotzdem hat der Feststellungsbescheid auch ihnen gegenüber Bindungswirkung.

Im Streitfall um die Genehmigung für das Einkaufszentrum entschied der EuGH, dass diese Bindungswirkung unionsrechtswidrig ist – jedenfalls dann, wenn Anrainer ein „ausreichendes Interesse“ oder eine Rechtsverletzung geltend machen können (C-570/13). Ein solches ausreichendes Interesse hat der VwGH nun im Anlassfall bejaht und den Genehmigungsbescheid aufgehoben. Der VwGH ging hier ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Wie er im Urteil ausführt, trägt er damit „seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts“ Rechnung.

Das gibt der Sache besonderes Gewicht. Jetzt ist der Gesetzgeber am Zug.

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