Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes keine Beschwerde an ihn zulässig ist.
Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen mündlich verkündete Erkenntnisse ist jedoch nach wie vor möglich.
Unklar geblieben ist nach der Rechtsprechung des VwGH aber bisher, welche Auswirkungen die fehlende Wiedergabe der Begründung im Verhandlungsprotokoll auf die Rechtsgültigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat. (Siehe dazu: Das Mysterium der mündlichen Verkündung von Erkenntnissen).
Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof zumindest klargestellt, dass die fehlende Protokollierung der Begründung dann nicht in Gewicht fällt, wenn sich die Revision gegen die schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses richtet und dieser Ausfertigung die Entscheidungsgründe mit der ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen sind (Ra 2016/11/0033 vom 19. April 2016).