Auch innerhalb der EU gibt es Investorenschutzbestimmungen – und zwar zwischen „alten“ EU-Mitgliedern im Westen und den „neuen“ Mitgliedsstaaten im Osten der Union. Sie wurden in den 1990er Jahren fixiert, als die EU-Osterweiterung noch in weiter Ferne war.
So auch in der Rechtssache C-284/16, bei der es um ein Abkommen ging, das im Jahr 1993 zwischen der Slowakei und den Niederlanden geschlossen wurde.
Da die slowakische Regierung zuerst den slowakischen Krankenversicherungsmarkt für Privatinvestoren geöffnet hatte, die Liberalisierung dann aber wieder rückgängig machte, klagte ein niederländischer Versicherungskonzern dadurch entstandenen Verluste vor einem Schiedsgericht in Deutschland ein. Dieses erklärte die Slowakei im Jahr 2012 für schuldig und sprach Schadenersatz zu. Dagegen klagte wiederum die Slowakei, die deutschen Gerichte legten dem Fall dem EuGH vor.
Schiedsgerichte verletzen „Autonomie des Unionsrechts“