Die schrittweisen Änderungen des polnischen Gesetzes über den Landesjustizrat, die die effektive gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Landesjustizrats, mit denen dem Präsidenten der Republik Kandidaten für das Richteramt am Obersten Gericht vorgeschlagen werden, abgeschafft haben, können gegen das Unionsrecht verstoßen.
Gegenstand des neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Reform des Gesetzes über den Landesjustizrat (im Folgenden: KRS-Gesetz). Danach sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesjustizrates (KRS) über die Unterbreitung oder Nichtunterbreitung von Kandidatenvorschlägen für die Ernennung auf Richterstellen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) nicht mehr möglich. Zudem wurden mit dieser Reform solche noch anhängigen Beschwerden ex lege für erledigt erklärt und dem vorlegenden Gericht de facto seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dieser Beschwerden sowie die Möglichkeit genommen, eine diesbezügliche Vorabentscheidung des EuGH zu erlangen. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht den EuGH in seinem ergänzenden Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit dieser neuen Regelung mit dem Unionsrecht befragt.