
Zuerst ein Lockdown nur für ungeimpfte Personen, jetzt der Lockdown für alle, damit auch für Personen mit einer dritten Impfung („Geboostete“). Hier stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe neu. Ebenso die Frage nach einem effektiven Rechtsschutz.
Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes
Bereits im Jänner 2021 veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags ein Gutachten zur Frage, ob Einschränkungen gegenüber Geimpften überhaupt zulässig sind. Die Autoren schickten darin voraus, dass nicht feststehe, „ob der neue Impfstoff auch verhindert, dass geimpfte Personen weiterhin infektiös sind“.
Sollte jedoch künftig gesichert sein, dass von geimpften Personen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht, stelle sich die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aber neu. Bei der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Geimpften handle es sich um kein „Privileg“, sondern um die „Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes“.
In einem Beitrag auf Verfassungsblog.de vergleicht Univ. Prof Alexander Thiele (Law School Berlin) das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Nachkaufprogramm der Europäischen Zentralbank.
Mit den praktischen Erfahrungen verschiedener Berufsgruppen und Fragen des Rechtsschutzes beschäftigte sich die Podiumsdiskussion im zweiten Teil der Veranstaltung.
Seit Jahren diffamiert die polnische Regierung Richterinnen und Richter, wirft ihnen Korruption vor. Jetzt fahren sie durchs Land und werben um Vertrauen. Zu spät? (Eine Recherche ermöglicht durch das Journalistenstipendium der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit).
Die polnische Regierung ist weiterhin nicht bereit, die vom Europäischen Gerichtshof als rechtswidrig erklärte Disziplinarkammer sofort auszusetzen.
Nach einem Bericht der rumänischen Richtervereinigung „Romanian Judges’ Forum Association“ wurden in Afghanistan in den letzten 10 Jahren Dutzende von Richterinnen und Richter getötet und verletzt, sei es durch Bombenattentate in den Justizpalästen oder auf der Straße erschossen.
Eine an Demenz und Parkinson erkrankte Heimbewohnerin durfte trotz dreier negativer Sars-CoV-2-Testbefunde ihr Zimmer nicht verlassen. Diese Freiheitsbeschränkung war laut Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) unzulässig.