Eine an Demenz und Parkinson erkrankte Heimbewohnerin durfte trotz dreier negativer Sars-CoV-2-Testbefunde ihr Zimmer nicht verlassen. Diese Freiheitsbeschränkung war laut Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) unzulässig.
Krankenanstalt handelte gegen Empfehlungen des Gesundheitsministeriums
Die Patienten war im April 2020 zu Hause gestürzt und hatte sich dabei eine Schienbeinkopffraktur zugezogen. Bei der Nachbetreuung in einer Krankenanstalt musste sie aufgrund von Corona eine zehntägige Isolation in einem Einzelzimmer durchmachen. Die Betroffene war bereits im Spital, in dem ihre Verletzung behandelt wurde, zweimal negativ getestet worden, auch ein dritter Corona-Test unmittelbar vor ihrer Aufnahme in der mit der weiteren Betreuung befassten Krankenanstalt fiel ebenfalls negativ aus.
Dessen ungeachtet sahen die internen Bestimmungen der Krankenanstalt vor, dass neu aufgenommene Bewohnerinnen und Bewohner präventiv trotz negativen Sars-CoV-2-Befunds ausnahmslos einer mindestens zehntägigen sogenannten Screening Isolation unterzogen wurden. Erst nach Ablauf von acht Tagen hatte eine neue Testung auf das Virus zu erfolgen. Dabei lauteten die damaligen Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zum Umgang mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen in Pflege- und Betreuungsverhältnissen, dass bei Verdachtsfällen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses die Isolationsmaßnahmen aufgehoben werden können.
Keine Dokumentation zum Grund der Freiheitsbeschränkung
Der demenzkranken Patientin wurde eingeschärft, dass sie ihr Einzelzimmer nicht verlassen durfte. Pflegekräfte bemerkten, dass sich die Frau damit schwertat und Nähe gebraucht hätte und wünschte. Dessen ungeachtet hatte sie zehn Tage lang keinerlei Kontakt zu anderen Bewohnern, und alsbald zeigten sich bei ihr – wie der OGH in seiner nunmehrigen Entscheidung betont – durchgehend dokumentierte Gefühle von Einsamkeit, Angst, agitiertes Verhalten wie Schreien und eine sichtliche Zunahme von Schmerzen.
Die Isolierung der demenzkranken Frau wurde dem Verein, der sie betreut, zunächst nicht gemeldet. Als dieser davon endlichen Kenntnis erlangte, ließ er die vom 8. bis zum 18. Mai vorgenommene Freiheitsbeschränkung gerichtlich überprüfen. Der Verein verwies auf den Umstand, dass die Betroffene dreimal negativ getestet worden war, außerdem sei die der Frau unterstellte Eigen- und Fremdgefährdung nicht entsprechend dokumentiert worden.
Bereits das Erstgericht sprach aus, dass das Isolieren der Frau nicht zulässig war. Eine Fremdgefährdung anderer Personen durch die Bewohnerin wegen einer möglichen Ansteckung mit Covid-19 habe nicht vorlegen, auch einen etwaigen Zusammenhang zwischen ihrer psychischer Erkrankung und einer Corona-Gefährdungslage habe es nicht gegeben. Das Rekursgericht legte noch eins drauf: Demnach war die Isolation schon deshalb rechtswidrig, weil keinerlei Dokumentation zum Grund der Freiheitsbeschränkung erfolgt war. Dieser „gravierende Dokumentationsmangel“ könne auch nicht mehr nachträglich durch Aussagen oder Gutachten beseitigt werden. Ein aussagekräftiger Grund für die Freiheitsbeschränkung sei auch nicht aus anderen Urkunden objektivierbar. Die Freiheitsbeschränkung sei daher „schon wegen des Fehlens dieser formellen Voraussetzung in ihrer Gesamtheit unzulässig“.
Gegen diese Entscheidung erhob die Krankenanstalt einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. In seiner Entscheidung verwies der OGH auf § 4 Z 1 HeimAufG, nach dessen Inhalt eine Freiheitsbeschränkung nur dann zulässig ist, wenn entweder das Leben oder die Gesundheit des Bewohners oder das Leben oder die Gesundheit anderer Personen gefährdet ist. Darüber hinaus muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung und der Gefährdung von Leben oder Gesundheit bestehen. Im konkreten Fall gab es aber „keine Indizien dafür, dass von der Bewohnerin eine über die von jedem Menschen ausgehende Gefahr der Ansteckung mit Covid-19 ausging. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung der Bewohnerin und dem Risiko anderer Bewohner, von ihr mit Covid-19 infiziert zu werden, bestand nicht.“
Dazu den Beitrag im Standard lesen …
Hier geht’s zum Urteil des OGH GZ 7 Ob 59/21h vom 23.06.2021…