
Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat in einem am 24. Juni 2025 gefassten Beschluss ausgesprochen, dass die Polizei Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf, wenn eine verfolgte Straftat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger geahndet wird. Die gesetzliche Regelung zum Einsatz der Späh-Software zur Bekämpfung von „Alltagskriminalität“ ist verfassungswidrig, weil der Eingriff in die Privatsphäre bei dieser Art der Überwachung bei leichteren Delikten nicht verhältnismäßig ist. Um diesen starken Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen zu können, muss die zu verfolgende Straftat ebenfalls von besonderer Schwere sein.