Land Wien überträgt Gemeinde- und Landesabgaben an das Bundesfinanzgericht

Das Land Wien hat sein Abgabenrecht weitreichend geändert. Im „Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung“ wird für Beschwerden in Landes- und Gemeindeabgaben und den damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsübertretungen die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorgesehen. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2013 dieser Übertragung gemäß Art. 97 B-VG seine Zustimmung erteilt. Betroffen sind …

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EuGH: Entscheidung über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage der Altersdiskriminierung bei der Beamtenbesoldung und Überleitung

220px-Court_of_Justice_of_the_European_Union_emblem.svgAm kommenden Donnerstag wird Yves Bot, einer der neun Generalanwälte des EuGH, seine mit Spannung erwartete Rechtsmeinung zu den Vorlageanträgen des Verwaltungsgerichts Berlin abgeben.

Das Gericht hatte dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

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Gericht gegen Gesetzgeber: Bekommen Beamte zu wenig?

Es geht um eine möglicherweise EU-widrige Benachteiligung aufgrund des Alters, und zwar nicht am Ende der Berufslaufbahn, sondern an deren Beginn. Der VwGH  ersucht den EuGH um eine Vorabentscheidung

Von Benedikt Kommenda (Die Presse)

Unzählige Beamte und Mitarbeiter staatsnaher oder ehemals staatlicher Unternehmen wie ÖBB oder Telekom Austria könnten bei ihrer Besoldung diskriminiert sein. Das vermutet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der deshalb in mehreren Fällen den Gerichtshof der EU (EuGH) eingeschaltet hat. Es geht um eine möglicherweise EU-widrige Benachteiligung aufgrund des Alters, und zwar nicht am Ende der Berufslaufbahn, sondern an deren Beginn: bei der Berücksichtigung von Schul- oder Berufszeiten, die vor dem 18. Geburtstag durchlaufen wurden.

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VfGH prüft Antrag zum neuen Verwaltungsgericht Wien

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof beginnt am Donnerstag, 21. November 2013, die Beratungen seiner nächsten Session. Auf der Tagesordnung der Session steht u.a. ein Gesetzesprüfungsantrag zum neuen Verwaltungsgericht Wien

Für das Reformvorhaben Verwaltungsgerichte wurde auch in Wien ein eigenes Verwaltungsgericht geschaffen. Die Opposition im Wiener Gemeinderat hält jedoch einige Bestimmungen zu diesem neuen Verwaltungsgericht für verfassungswidrig, die Abgeordneten haben einen entsprechenden Antrag an den VfGH gestellt.

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Verwaltungsrichter für unpolitische „Besten-Auslese“

Justitia - Goettin der GerechtigkeitDer Obmann des Vereins der Verwaltungsrichter weist die Forderung der Länder nach mehr Mitsprache bei der Beschickung von Höchstgerichten zurück.

 (DiePresse.com)

Der Verein der Verwaltungsrichter warnt vor mehr politischem Einfluss auf die Höchstgerichte. Den Wunsch danach sieht Obmann Markus Thoma in der Länder-Forderung nach Mitsprache bei der Beschickung von Höchstgerichten. Man sollte nicht kurz vor Inkrafttreten der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit „Akzente setzen, die diese große Reform nicht verdient“, sagte Thoma am Dienstag.

Im Sommer hat die Besetzung der neuen Verwaltungsgerichte unter anderem mit Mitarbeiter aus den Büros von Landeshauptleuten oder Landtagsklubs für einige Kritik gesorgt. Die Richtervereinigung trat damals gegen Postenvergaben nach parteipolitischen Kriterien auf und forderte für die Verwaltungsrichter dieselbe unpolitische Bestellung und Unabhängigkeit wie für Justizrichter. Gäbe man nun den Ländern und somit der Politik mehr Einfluss auf die Höchstgerichte – konkret den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – wäre das „kontraproduktiv“, betonte Thoma.

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Wien hat ein Problem mit seiner Verfassung

landesgesetzblattWeder das Verwaltungsgericht noch die Landesrechtspfleger finden sich in der Wiener Stadtverfassung

Der aktuelle Entwurf zur Änderung der Wiener Stadtverfassung (MDR – 2846-2012, Stand: 2. September 2013) soll nach seinen Erläuterungen legistische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bringen. Das stimmt nur insoferne, als bestehende Sonderbehörden aufgehoben werden. Die Existenz des Verwaltungsgerichtes Wien bleibt der Wiener Stadtverfassung verborgen. Damit ist das Land Wien das einzige Bundesland, welches seinem Verwaltungsgericht keine landesverfassungsrechtliche Grundlage gibt.

Diesen Umstand könnte man allenfalls als Ausdruck einer manifesten Mentalreservation der Wiener Stadtverwaltung gegenüber einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle deuten, in der Praxis dürfte die fehlende Verankerung in der Stadtverfassung für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Entscheidungen aber ohne Bedeutung bleiben.

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Österreich ist Schlusslicht bei Auskunftspflicht

In Österreich haben die Bürger und Steuerzahler kaum Rechte zu erfahren, wofür der Staat ihr Geld ausgibt.

In einem international anerkannten Ranking ist Österreich mit seinem Auskunftspflicht-Gesetz sogar Schlusslicht unter 95 vergleichbaren Staaten. Autoren dieses Rankings kritisieren nun, dass dadurch Korruption und intransparente Verwendung von Steuergeld begünstigt werden.

Morgenjournal, 7.11.2013

Österreich ist Schlusslicht und deshalb als einziges Land rot eingezeichnet – auf der Internet-Weltkarte des kanadischen Zentrums für Gesetz und Demokratie und der spanischen-britischen Organisation Access-Info Europe. Deren Direktorin Helen Darbishire sagt: „Es gibt bei Ihnen ein paar unglaublich schwache Regeln, die den Bürgern ein Auskunftsrecht ermöglichen sollten. Und auf der anderen Seite hat Österreich das Amtsgeheimnis in der Verfassung. Also insgesamt hat Österreich da die weltweit schlechteste Gesetzgebung.“

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Verwaltungsgericht Wien: Landesregierung verzögert Anfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Die Wiener Landesregierung hat bereits zum zweiten Mal beim Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme im Anfechtungsverfahren gegen das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichtes Wien beantragt und bewilligt erhalten.

Damit wird eine Behandlung der Anfechtung der Wiener Oppositionsparteien in der laufenden Session des Verfassungsgerichtshofes immer unwahrscheinlicher. Sollte der Verfassungsgerichtshof Teile des Gesetzes aufheben, wird es praktisch unmöglich werden, diese Bestimmungen noch zu sanieren, bevor das Gericht seine Arbeit aufnimmt.

Diese Vorgangsweise erscheint umso unverständlicher, als die Anfechtung tragende Säulen der Gerichtsorganisation betrifft und Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof gravierende Folgen hätten: Sollte die „organisatorische Verzahnung“ (© EuGH) von kontrollierter Behörde und Gericht als verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig angesehen werden, fehlt es in Wien an einer unabhängigen Rechtsschutzinstanz.

Sollte die Ausgestaltung der rechtlichen Stellung der Landes-Rechtspfleger als verfassungswidrig angesehen werden, würden dem Gericht jährlich für 6.000 Verfahren die Richter fehlen. Und sollte die Konstruktion des Geschäftsverteilungsausschusses als verfassungswidrig erachtet werden, ist jede einzelne Entscheidung des Gerichts von der Aufhebung bedroht.

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VUVS- Service: Rechtmittelbelehrung im Übergangsrecht

Alle von den Unabhängigen Verwaltungssenaten im Zeitraum zwischen 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 genehmigten Bescheide haben einen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 der §§ 4 bzw. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zu enthalten. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise hat eine länderübergreifende Arbeitsgruppe der UVS dazu ein Formular erstellt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes …

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VUVS-Service: Bestimmungen des Übergangsrechts werden wirksam

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) will der Gesetzgeber einen möglichst reibungslosen Übergang von der bisherigen Rechtslage zur der ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten.

Für Verwaltungsbehörden und die Unabhängigen Verwaltungssenate gilt, dass sie in allen ihren Entscheidungen, die sie nach dem 30. September 2013 genehmigen, bereits auf die Änderungen der Rechtslage hinweisen müssen (§ 3 Abs.3 bzw. § 4 Abs. 4).

Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist gegen erlassene Bescheide über den Jahreswechsel läuft und noch kein Rechtsmittel erhoben wurde. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen vor (§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1) .

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