Verwaltungsrichter für unpolitische „Besten-Auslese“

Justitia - Goettin der GerechtigkeitDer Obmann des Vereins der Verwaltungsrichter weist die Forderung der Länder nach mehr Mitsprache bei der Beschickung von Höchstgerichten zurück.

 (DiePresse.com)

Der Verein der Verwaltungsrichter warnt vor mehr politischem Einfluss auf die Höchstgerichte. Den Wunsch danach sieht Obmann Markus Thoma in der Länder-Forderung nach Mitsprache bei der Beschickung von Höchstgerichten. Man sollte nicht kurz vor Inkrafttreten der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit „Akzente setzen, die diese große Reform nicht verdient“, sagte Thoma am Dienstag.

Im Sommer hat die Besetzung der neuen Verwaltungsgerichte unter anderem mit Mitarbeiter aus den Büros von Landeshauptleuten oder Landtagsklubs für einige Kritik gesorgt. Die Richtervereinigung trat damals gegen Postenvergaben nach parteipolitischen Kriterien auf und forderte für die Verwaltungsrichter dieselbe unpolitische Bestellung und Unabhängigkeit wie für Justizrichter. Gäbe man nun den Ländern und somit der Politik mehr Einfluss auf die Höchstgerichte – konkret den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – wäre das „kontraproduktiv“, betonte Thoma.

Unpolitische „Besten-Auslese“

„Legitim“ ist für den VwGH-Richter das Interesse, mehr gute Bewerber aus den Bundesländern nach Wien zu bringen. Aber die „Besten-Auslese“ sollte weiterhin unpolitisch erfolgen, forderte Thoma. Am VwGH werden nur Präsident und Vizepräsident „politisch“ – auf Vorschlag der Regierung – besetzt. Für alle anderen Richterposten erstattet die Vollversammlung aller richterlichen Mitglieder Besetzungsvorschläge, die für Bundesregierung (die den Kandidaten vorschlägt) und Bundespräsident (der den Richter ernennt) verbindlich sind.

Im Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist das anders: Dort gibt es keine Besetzungsvorschläge aus dem Gerichtshof, alle Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung (Präsident, Vizepräsident, sechs Richter) und des Parlaments ernannt. Und im Parlament haben die Bundesländer Einfluss auf die VfGH-Besetzung: Denn der Bundesrat hat – ebenso wie der Nationalrat – ein Vorschlagsrecht für drei Mitglieder. Das alles ist in der Verfassung geregelt, wo im Artikel 147 auch steht, dass drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder des VfGH ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Wiens haben müssen – von insgesamt zwölf Mitgliedern plus Präsident und Vizepräsident sowie sechs Ersatzmitgliedern.

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