Am 17.7.2017 wurden sowohl der berufsrechtliche Teil der Novelle der GewO (BGBl Nr. I 94/2017) als auch der anlagenrechtliche Teil der GewO (BGBl Nr. I 96/2017) kundgemacht.
Der anlagenrechtliche Teil bringt im Betriebsanlagenrecht Verfahrenserleichterungen und eine Verkürzung der Entscheidungsfristen.
Verkürzung des Behördenverfahrens

Während Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit für die Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren haben, beträgt die Frist im regulären Betriebsanlagenverfahren nunmehr nur vier Monate. Und das vereinfachte Verfahren – für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial – darf nur noch zwei und nicht mehr drei Monate dauern. Das „One-Stop-Shop“-Prinzip, bei dem auch bautechnische und naturschutzrechtliche Vorschriften in das Bewilligungsverfahren miteinbezogen worden wären, scheiterte im Parlament an der erforderlichen 2/3 Mehrheit.