Das Fremdenrechtspaket hat die letzte parlamentarische Hürde genommen.
Hauptstoßrichtung des Pakets ist die raschere Außerlandesbringung bzw. freiwillige Ausreise abgewiesener AsylwerberInnen. Damit soll die im Regierungsprogramm vorgesehene stufenweise Systematik zur Bekämpfung des rechtswidrigen Aufenthalts abgelehnter Asylwerber umgesetzt werden.
Höhere Strafen und Beugehaft
Das Paket enthält etwa Wohnsitzauflagen und Gebietsbeschränkungen für Flüchtlinge mit negativem Asylbescheid und ein Verbot für AsylwerberInnen, während des Asylverfahrens in ein anderes Bundesland zu übersiedeln, wenn sie Grundversorgung beziehen. Zudem können auch AsylwerberInnen verpflichtet werden, in einer bestimmten Betreuungseinrichtung Quartier zu nehmen. Weitere Punkte betreffen höhere Strafen für ausreiseunwillige Fremde, eine Ausweitung der Schubhaftdauer auf bis zu 18 Monate sowie Beugehaft für unkooperative Flüchtlinge bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten.
Konkret sieht der neue Paragraf 15c des Asylgesetzes eine Wohnsitzbeschränkung für AsylwerberInnen auf ein einziges Bundesland vor. Diese leben in der Regel in Grundversorgung in einem Länderquartier – und stehen ab November unter Sanktionsandrohung, sollten sie in ein anderes Bundesland übersiedeln: 100 bis – im Wiederholungsfall – 5000 Euro Geldstrafe oder bis zu drei Wochen Haft.
Anordnung zur Unterkunftnahme
Das Übersiedungsverbot gilt für das gesamte Asylverfahren, das im Durchschnitt laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2017 im ersten Quartal 12,9 Monate dauerte – in vielen Fällen aber weit länger. Es kann durch eine – ebenfalls neu eingeführte – Anordnung der Unterkunftnahme (Paragraf 15b Asylgesetz) begleitet sein: einer mit der gleichen Strafe wie die Wohnsitzbeschränkung sanktionierten individuellen Auflage an Asylwerber, „durchgängig“ in einem bestimmten Quartier zu wohnen.
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Zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017: Gesetzestext und Materialien…