Gut, dass die Regierung das Amtsgeheimnis abschafft. Viel wichtiger wäre es, ein anderes Gesetz zu überdenken
Ungekürzte Fassung eines Gastkommentars von Wolfgang Helm
Eine demokratische Verwaltung bedarf nicht nur der gerichtlichen Kontrolle, sondern muss sich auch der öffentlichen Diskussion stellen. Wir brauchen den gläsernen Staat, nicht den gläsernen Bürger.
Das „Amtsgeheimnis“ nach Artikel 20 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist aber nicht das entscheidende Hindernis. Es kommt nur zum Schutz ganz bestimmter öffentlicher Interessen oder überwiegender Privatinteressen zur Anwendung. Für die aufgezählten öffentlichen Interessen wie Landesverteidigung und Sicherheit fehlt es zwar an einer Abwägungsklausel gegen das Interesse an einer Information der Öffentlichkeit, jedoch besteht ein Interpretationsspielraum (so ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der Beschaffungsvorgang von Kampfflugzeugen überhaupt im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müsste). Auch die Vorbehalte gegen die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind unverständlich: die Verwaltungsgerichte entscheiden rasch, fast kostenlos (Eingabegebühr derzeit € 14,30) und ohne Anwaltszwang.
Anlässlich der Neuerscheinung des Buches „Österreich 2050“ denkt der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger über Verfassung, Verwaltung und den Begriff Staat in der Zukunft nach.
Bereits die Organisationsgesetze der Unabhängigen Verwaltungssenate sahen vor, dass die Vollversammlungen durch die Erlassung einer Geschäftsordnung Rechte und Pflichten der UVS-Richter regeln und Teile des Dienstbetriebes mitgestalten. Damit gerieten die UVS – ebenso wie mit der Geschäftsverteilung – in Widerspruch zu jenen Beharrungskräften in den Ämtern der Landesregierung, welchen eine gerichtsförmige Ausgestaltung der UVS ein Dorn im Auge war.
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