Große Aufregung um ein Urteil des EuGH im Industrie- und Umweltsektor: Die Entscheidung in der Rs C-137/14, Kommission/Deutschland, vom 15. Oktober hat auffällig rasch für einen verblüffend anfechtbaren Kommentar gesorgt.
Im Rechtspanorama vom 19. Oktober vertreten Sander/Reichel die Auffassung, dass die sogenannte Präklusion nunmehr weggefallen sei und daher jedermann ab sofort zu jedem Zeitpunkt in Behördenverfahren rechtswirksam einschreiten könne. Nichts dergleichen kann diesem Urteil entnommen werden.
Zwischen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und dem Verwaltungsgerichtshof bestehen Auffassungsunterschiede über die Reichweite eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Bedarfsprüfung des Apothekenrechts mit der Niederlassungsfreiheit.
Im Urteil C-367/12 (Sokoll-Seebacher) hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die im österreichischen Apothekengesetz für die Bedarfsprüfung vorgesehene starre Zahl des Versorgungspotentials von 5.500 Personen der Niederlassungsfreiheit entgegensteht, da es diese den zuständigen Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und damit von der starren Zahl abzuweichen.
Ziel dieses seit 2009/2010 laufenden Projekts ist die Ausarbeitung eines Entwurfs zum EU-Verwaltungsverfahrensrecht und die Formulierung entsprechender Regeln für eine Kodifikation.
Am 5. Und 6.11.2015 fand am Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg eine von EASO veranstaltete Konferenz aus aktuellem Anlass zu relevanten Asylthemen statt.
Im Rahmen dieser Konferenz wurde auch die Vereinigung Europäischer Verwaltungsrichter durch deren Präsidentin Edith Zeller, Richterin am Verwaltungsgericht Wien, vorgestellt.
Die VEV hat mit EASO Kooperationen nicht nur zu bestimmten konkreten asylrechtlichen Projekten, sondern auch im Rahmen des von der EASO ins Leben gerufenen Netzwerkes der Gerichte und Tribunale der EU, wo auch VEV in diesem Rahmen vertreten und aktiv daran beteiligt ist, sowie eine laufende Kooperation in der Arbeitsgruppe Asylrecht der VEV, an welcher auch EASO-Vertreter teilnehmen.
Auf Grund des Antrages eines durch die Diakonie vertretenen minderjährigen syrischen Asylsuchenden hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Rechtsschutz Asylsuchenden gegen die Nichtgewährung der Grundversorgung zur Verfügung steht.
Nach dem Vorbringen der Diakonie musste der Minderjährige seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Traiskirchen im Zelt am Boden schlafen, habe keine Kleidung erhalten und werde weder psychologische noch pädagogische betreut. Der Jugendliche sei damit in seinem durch das Grundversorgungsgesetz und die EU- Aufnahmerichtlinie gewährleisteten Rechten verletzt.
Es wurde beim BVwG eine Verhaltensbeschwerde wegen „rechtswidrigen Unterlassens der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung“ eingereicht und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge mittels Beschluss verfügen, dass der Antragsteller vorläufig in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft i.S.d. Aufnahmerichtlinie untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde.
Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte lädt zu einem Trainingsseminar im Rahmen des europäischen Forschungsprojekts ‚Human Rights in Business‘, das von der Europäischen Kommission (DG Justice) dem BMASK und der Arbeiterkammer Wien kofinanziert wird.
Das Seminar findet am Mittwoch, dem 16. Dezember 2015 von 09:00 bis 17:30 Uhr im Haus der Europäischen Union in Wien statt.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt das österreichische Verfahrensrecht auf den Kopf
Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung (15. 10. 2015, C-137/14) hat der Europäische Gerichtshof neue Regeln für die Genehmigung von Großprojekten geschaffen. Projektgegner werden künftig bis zum Schluss mitreden können, selbst wenn sie gesetzliche Einspruchsfristen versäumt haben.
In zwei goldenen Türmen in Luxemburg wird vieles entschieden, worauf man sich zuvor in Brüssel nicht hat einigen können: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss immer wieder „Lücken“ füllen, die EU-Rat, -Parlament und -Kommission offen lassen. Europas Höchstgericht wird von den EU-Gesetzgebern damit in eine heikle Position gedrängt. Für den Juristen Alberto Alemanno haben die EuGH-Richter …
Diese Anmeldung betrifft den Austausch von zwei Wochen bzw. langdauernde Hospitationen bei EGMR, EuGH und EuroJust.
Die große Neuerung besteht in der alleinigen Möglichkeit der Online-Anmeldung bis 30. November 2015. Danach wird das Online Formular nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Zuteilung an die Gastgerichte soll bereits mit 8. Jänner abgeschlossen sein.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass ein genereller Ausschluss der Verfahrenshilfe in administrativen Verwaltungsangelegenheiten verfassungsrechtlich unzulässig ist und der Bundesregierung eine Frist bis 31. Dezember 2016 eingeräumt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber- ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG – die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Grundrechtcharta (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht.
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