Schwerpunkt Migration: Rechtsschutz von Asylsuchende gegen verweigerte Grundversorgung

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Auf Grund des Antrages eines durch die Diakonie vertretenen minderjährigen syrischen Asylsuchenden hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Rechtsschutz Asylsuchenden gegen die Nichtgewährung der Grundversorgung zur Verfügung steht.

Nach dem Vorbringen der Diakonie musste der Minderjährige seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Traiskirchen im Zelt am Boden schlafen, habe keine Kleidung erhalten und werde weder psychologische noch pädagogische betreut. Der Jugendliche sei damit in seinem durch das Grundversorgungsgesetz und die EU- Aufnahmerichtlinie gewährleisteten Rechten verletzt.

Es wurde beim BVwG eine Verhaltensbeschwerde wegen „rechtswidrigen Unterlassens der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung“ eingereicht und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge mittels Beschluss verfügen, dass der Antragsteller vorläufig in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft i.S.d. Aufnahmerichtlinie untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde.


Keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerde

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung (W227 2112422-1 vom 02.10.2015) dazu fest, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden müsse ausdrücklich durch Landes- oder Bundesgesetz begründet werden. Da der einfache Gesetzgeber im Grundversorgungsgesetz keine Verhaltensbeschwerde vorgesehen habe, sei diese unzulässig und könne -aufgrund ihrer eindeutigen Ausführungen – auch nicht in eine Maßnahmenbeschwerde umgedeutet werden. Zudem stelle das Unterlassen von Grundversorgung auch keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Allerdings könne sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten ein verfassungsrechtliches, aus Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ferner ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot könne der Gesetzgeber durch andere Konstruktionen Rechnung tragen.
Bescheidverfahren

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei zu Unrecht verweigerter Grundversorgung eine bescheidmäßige Erledigung beim BFA zu beantragen, wogegen er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne. Damit stehe dem Beschwerdeführer ein innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung.

Siehe auch:

StandardTraiskirchen – Wenn Behörden versagen

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