EuGH: Datenweitergabe an USA widerspricht Grundrechtecharta

-Über Anfrage des irischen „High Court“ hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die USA darauf Bedacht zu nehmen, ob dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.

Beschwerdeführer ist der österreichische Staatsangehörige Maximillian Schrems. Dieser vertritt die Ansicht, dass – nach den Enthüllungen von Edward Snowden – das Recht und die Praxis in den Vereinigten Staaten keinen wirklichen Schutz dagegen bieten, dass der amerikanische Staat die in dieses Land übermittelten Daten überwacht.

Nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland zulässig , wenn es ein angemessenes Schutzniveau für diese Daten gewährleistet.


Bereits in seinen Schlussanträgen (Rechtssache C – 362/14) hatte der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass der Zugang der amerikanischen Nachrichtendienste zu den von der EU übermittelten Daten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten bedeutet. Dies insbesondere deshalb, weil die Unionsbürger keine Möglichkeit haben, zur Frage des Abfangens und der Überwachung ihrer Daten in den Vereinigten Staaten gehört zu werden.

Diese Vorgangsweise stelle einen Eingriff in das von der Charta geschützte Recht der Unionsbürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf dar. Der Generalanwalt sah in diesem Eingriff in die Grundrechte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere weil die von den amerikanischen Nachrichtendiensten ausgeübte Überwachung massiv und nicht zielgerichtet ist.

Der Zugang zu personenbezogenen Daten, über den die amerikanischen Nachrichtendienste verfügen, erfasse nämlich in generalisierter Weise alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche übertragenen Daten (einschließlich des Inhalts der Kommunikationen) ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das verfolgt wird.

Der Europäische Gerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen und das sogenannte „Safe Harbor“ für ungültig erklärt.

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