Zwei Gerichte können, auch wenn sie bei der rechtlichen Bewertung eines unterschiedlichen Sachverhalts abweichen, nichtsdestotrotz zu vernünftigen und begründeten Ergebnissen hinsichtlich derselben Rechtsfragen gelangen.
Die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Gerichtssystems, das auf einem Netzwerk von Erst- und Rechtsmittelgerichten basiert. Derartige Unterschiede in der rechtlichen Würdigung können sogar innerhalb eines Gerichts vorkommen. Das allein kann noch nicht als Verstoß gegen die Konvention gewertet werden. Ob ein Verstoß gegen das Gebot des „Fair trail“ nach Artikel 6 Abs 1 EMRK vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob tiefgreifende und anhaltende Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen, ob die nationale Rechtsordnung einen Mechanismus zur Beseitigung oder Überwindung dieser Divergenzen vorsieht, ob dieser Mechanismus im gegenständlichen Fall angewandt wurde und mit welcher Folge.


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glückspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.
Rund 1,55 Millionen Menschen haben binnen elf Monaten bis einschließlich November illegal die EU-Außengrenzen überquert – ein neuer Rekord.
Die Europäische Kommission verklagt neben Österreich auch Finnland, Deutschland und Polen wegen unzulänglicher Umsetzung der dritten
Nach fast vier Jahren Debatten hat die EU eine Datenschutzreform beschlossen, die die Regeln von 1995 ersetzen soll.