EU sieht Entwicklung bei „Goldenen Reisepässen” mit Sorge

Die Europäische Kommission fordert von den EU-Ländern deutlich mehr Zurückhaltung bei der Vergabe von Staatsbürgerschaften an Angehörige aus Drittstaaten.

„Die EU-Kommission betrachtet die Entwicklung bei den sogenannten Goldenen Reisepässen mit großer Sorge”, sagte die EU-Justizkommissarin Vera Jourova der „Welt”. Nach ihren Angaben sollen deshalb bereits im Herbst neue Richtlinien dazu veröffentlicht werden.

„Eine steigende Zahl von EU-Ländern hat in den vergangenen Jahren immer mehr Staatsbürgerschaften an Personen aus Drittstaaten ausgegeben, wenn diese zuvor hohe Geldbeträge in das jeweilige Land investierten”, sagte Jourova. Oft gehe es auch um den Erwerb teurer Immobilien. In dem Bericht werden etwa Zypern, Malta oder Griechenland genannt und als Empfänger langfristiger Aufenthaltsvisa (Golden Visa) oder Staatsbürgerschaften (Golden Passports) Personen etwa aus China, Russland oder den ehemaligen Sowjetrepubliken.

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EuGH-Rechtsprechung harmonisiert Verwaltungsverfahren in der EU

In einem von EJTN (Netzwerk  zur justiziellen  Aus- und Fortbildung) in Bukarest veranstalteten Seminar, gingen die Teilnehmer der Frage nach, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verwaltungsverfahrensregime in den Mitgliedstaaten bestehen.

An der Vorbereitung und Durchführung des Seminars waren auch österreichische Verwaltungsrichterinnen und Richter maßgeblich beteiligt. Hier ein Bericht von Dr. Gerald Fegerl (Richter des Verwaltungsgerichts Wien).

Gemeinsamkeiten trotz autonomer Regelungen

Mit dem Seminar in Bukarest wurde erstmals das Thema des formal sehr inhomogenen Verwaltungsverfahrensbestandes auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten in Angriff genommen. Zum einen mit der Darstellung der vom EuGH entwickelten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und im Hinblick auf den Entwurf eines Europäischen Verwaltungsverfahrensrechts (für EU-Behörden) und zum anderen rechtsvergleichend in Ansehung der nationalen Verwaltungsverfahren, die – bei Anwendung von Unionsrecht – den Anforderungen der vom EuGH entwickelten Prinzipien entsprechen müssen.

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EuGH: Keine Abschiebung vor Gerichtsentscheid

EU-Staaten dürfen abgelehnte Asylbewerber erst dann ausweisen, wenn ein Gericht über ihre Rechtsmittel entschieden hat.

Menschen, deren Antrag auf einen Flüchtlingsstatus abgelehnt wird, dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem EU-Land bleiben, bis ein Gericht über ihren Einspruch entschieden hat. EU-Staaten müssten einen „wirksamen Rechtsbehelf“ mit aufschiebender Wirkung gewähren, entschied der EuGH diese Woche in Luxemburg (Rechtssache C-181/16).

Konkret ging es um einen Mann aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag 2014 ab und wies den Mann an, das Staatsgebiet zu verlassen. Der EuGH sollte prüfen, ob die Ausweisungsentscheidung vor Ausschöpfung des Rechtswegs legal ist.

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Entsenderichtlinie: EU-Parlament verabschiedet neue Vorschriften gegen Lohndumping

Ab Mitte 2020 sollen Arbeitnehmer, die ins EU-Ausland entsendet werden, den gleichen Lohn erhalten, wie ihre einheimischen Kollegen.

Das Europaparlament hat am 29. Mai 2018 den im März erzielten Kompromiss zum Richtlinienvorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Der Rat der EU hatte dem Text bereits am 11. April 2018 zugestimmt, sodass es nur noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bedarf.

Die Richtlinie sieht unter anderem eine Lohngleichheit vom ersten Tag der Entsendung vor, sodass für entsandte Arbeitnehmer dieselben Regeln gelten wie für ihre einheimischen Kollegen. Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt. Dieser Zeitraum kann um sechs Monate verlängert werden, sofern dies vom Dienstleistungserbringer unter Angabe von Gründen angekündigt wird.

Nach dem Ablauf dieser Zeiträume kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung. Zudem sollen Tarifverträge in allen Sektoren und Branchen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden können. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ins nationale Recht umgesetzt werden.

Europäische Arbeitsbehörde

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EuGH prüft die Unabhängigkeit der polnischen Justiz im Eilverfahren

Das oberste irische Gericht, der High Court, entschied am 12. März 2018 dass es den Europäischen Haftbefehl eines polnischen Gerichts nicht anerkenne. Der Grund dafür:  Das Gericht zweifelte an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz.

Die Rechtssache (C-216/18) wurde dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Rahmen eines Eilverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. Die Verhandlung dazu findet heute statt. Der Gerichtshof hatte sich bereits im Verfahren betreffend die Kürzung von Richtergehältern in Portugal zur obersten Instanz erklärt, um über die Unabhängigkeit der Richter in den Mitgliedsstaaten zu befinden.

Rechtsstaatsprinzip ist das Rückgrat der Europäischen Union

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Datenschutz (2): Datenschutzbehörde könnte EU-widriges Gesetz ignorieren müssen

 

foto: apa/dpa/kaestle

Die unabhängige  Datenschutzbehörde (Art 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta) könnte durch die von den Regierungsparteien beschlossenen Datenschutzgesetzen in eine Zwickmühle geraten. Denn womöglich verstoßen heimische Gesetze gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dann dürfte die Datenschutzbehörde das nationale Gesetz nicht anwenden.

Ein Knackpunkt ist etwa die Formulierung, dass Unternehmen „bei erstmaligen Verstößen“ verwarnt statt sanktioniert werden. „Die Kompetenzen der Datenschutzbehörde und ihre Verpflichtung zur Sanktionierung ergeben sich unmittelbar aus der Datenschutzgrundverordnung“, sagt der EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht zum STANDARD, „dass der nationale Gesetzgeber das ausschließt, ist nichtig.“

„Völlig überflüssig“

„Da sie sehr vage formuliert ist, könnte sie EU-rechtlich halten, in dieser sehr wohlwollenden Lesart wäre sie aber dann komplett überflüssig“, sagt die Juristin Angelika Adensamer, die bei den Datenschützern von epicenter.works tätig ist, zu der betroffenen Passage. Auch der IT-Rechtsexperte Lukas Feiler von der Kanzlei Baker McKenzie denkt, dass der Datenschutzbehörde „in schwerwiegenden Fällen nichts anderes übrig bleiben wird“, als Unternehmen auch beim ersten schweren Verstoß gegen die DSGVO zu ahnden.

Schlupfloch Betriebsgeheimnis

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Datenschutz (1): Neues Gesetz im Kreuzfeuer der Kritik

(c) imago/photothek (Thomas Trutschel/photothek.net)

Die österreichische Umsetzung der EU-Datenschutzverordnung sieht keine Bestrafung für öffentliche Stellen vor. Auch für betroffene Unternehmen gibt es nun erhebliche Aufweichungen.

In der Theorie sieht die neue Datenschutzverordnung der EU weitreichende Rechte für Verbraucher vor. Datenmissbrauch – wie im jüngsten Skandal um 87 Millionen Facebook-Nutzer, deren Profile für den US-Wahlkampf herangezogen wurden – soll ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 25. Mai der Vergangenheit angehören. Doch die österreichische Auslegung der Verordnung lässt erahnen: Allzu viel Optimismus ist nicht angebracht. Die neuen Regeln sollen hierzulande nämlich nur für private Unternehmen gelten; öffentliche und privatrechtlich agierende Stellen mit gesetzlichem Auftrag werden von Geldbußen gänzlich ausgenommen.

So steht es dezidiert in der Umsetzung zum Datenschutzgesetz, das am vergangenen Freitag mit den Stimmen von Türkis-Blau den Nationalrat passierte. Behörden haben also weiter freie Hand im Umgang mit personenbezogenen Daten, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen. Was bereits kritisiert wird, ist mit EU-Recht vereinbar, wie Europarechtler Walter Obwexer im Gespräch mit der „Presse“ erklärt.

„Fast ungarische Dreistigkeit“

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Judikatur VwGH / Parteistellung und Beschwerdelegitimation für Umweltorganisationen im Wasserrecht

Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.

Diese Rechtslage erkannte der EuGH in den vom Verwaltungsgerichtshof angestrengten Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-664/15) als nicht unionsrechtskonform.

Einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation müsse vielmehr die Möglichkeit zustehen, einen Bescheid, mit dem möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus der Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) verstoßen werde, vor den Landesverwaltungsgerichten anzufechten; wenn dieses Recht eine Parteistellung vor der Behörde voraussetze, dann komme einer solchen Umweltorganisation auch Parteistellung im behördlichen Verfahren zu.

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EuGH: Schiedsgerichte können nicht die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten

Auch innerhalb der EU gibt es Investorenschutzbestimmungen – und zwar zwischen „alten“ EU-Mitgliedern im Westen und den „neuen“ Mitgliedsstaaten im Osten der Union. Sie wurden in den 1990er Jahren fixiert, als die EU-Osterweiterung noch in weiter Ferne war.

So auch in der Rechtssache C-284/16, bei der es um ein Abkommen ging, das im Jahr 1993 zwischen der Slowakei und den Niederlanden geschlossen wurde.

Da die slowakische Regierung zuerst den slowakischen Krankenversicherungsmarkt für Privatinvestoren geöffnet hatte, die Liberalisierung dann aber wieder rückgängig machte, klagte ein niederländischer Versicherungskonzern dadurch entstandenen Verluste vor einem Schiedsgericht in Deutschland ein. Dieses erklärte die Slowakei im Jahr 2012 für schuldig und sprach Schadenersatz zu. Dagegen klagte wiederum die Slowakei, die deutschen Gerichte legten dem Fall dem EuGH vor.

Schiedsgerichte verletzen „Autonomie des Unionsrechts“

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EGMR: Trotz Tochter in Deutschland kein Aufenthaltsrecht für Nigerianer

Die Weigerung Deutschlands, einem wegen Drogenhandels verurteilten Nigerianer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, verstößt nicht gegen dessen Menschenrechte.

Das urteilte am 01.03.2018 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Az.: 58681/12).

Der Mann hatte vor Gericht geltend gemacht, eine Abschiebung würde ihn in seinem Recht auf Familienleben verletzen. Er hat eine Tochter in Deutschland. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht.

Der Kläger lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Im selben Jahr gebar seine damalige deutsche Lebensgefährtin eine Tochter. Doch 2002 wurde der Mann wegen Drogenhandels in großem Stil zu acht Jahren Haft verurteilt. Er hatte unter anderem seine Partnerin dazu gebracht, für ihn Drogen zu transportieren. Im Gefängnis blieb er in Kontakt mit seiner Tochter. Während der Haft wurde seine Abschiebung für die Zeit nach dem Verbüßen der Strafe angeordnet.

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