Dienstrecht (1): Behörden müssen Neuberechnung des Vorrückungsstichtages durchführen

Fachgruppe DienstrechtDie Bemühungen des Bundes durch nunmehr drei Novellen des Gehaltsgesetzes die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, sind (vorerst?) gescheitert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bestätigt, dass die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Ausbildungszeiten – in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts – bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind (Ro 2015/12/0025 vom 9.September 2016). Damit steht fest, dass auch  die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.

Den Rest des Beitrags lesen »