Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte
Die unterschiedlichen Dienst- und Organisationsrechte der 11 Verwaltungsgerichte haben zu einem unübersichtlichen Wildwuchs an Normen geführt. Der Dachverband weist darauf hin, dass die für Verwaltungsgerichte geltenden Gesetze so komplex geworden sind, dass es sogar für österreichische Behörden schwierig geworden ist, einen systematischen Gesamtüberblick zu geben („Greco“- Bericht 2016).
Der Dachverband fordert aus diesem Grund eine weitere Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Disziplinarrechts sowie der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung. Hier zeigt sich insbesondere, dass die Praxis der Bundesländer, in Disziplinarverfahren gegen Richter der Landesverwaltungsgerichte dem Disziplinaranwalt des Landes und somit einem Vertreter einer belangten Behörde die Rolle des „Anklägers“ zuzuweisen, mit der strukturellen Unabhängigkeit der Verwaltungsrichte unvereinbar ist.
Temperaturen jenseits von 30 Grad in den Verhandlungssälen im Wiener Landesgericht für Strafsachen haben das Arbeitsinspektorat auf den Plan gerufen. Seit Jahren bemüht sich der Gerichtspräsident um klimatisierte Säle.
Nachdem die Bemühungen der Bundesregierung, die
Nach dem Vorbild des Bundes hatte das Land Wien mit der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015, den Versuch unternommen, eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zur Beseitigung der Altersdiskriminierung zu unterbinden.