Landesverwaltungsgericht Burgenland: Präsidentin/Präsident gesucht

Für das LVwG Burgenland wird eine neue Präsidentin/ein neuer Präsident gesucht. Im Landesamtsblatt wurde die Stelle ausgeschrieben, berichtet der „Kurier“. Bis 6. August läuft die Bewerbungsfrist. Der bisherige Präsident des Landesverwaltungsgerichts, Manfred Grauszer, der auch schon viele Jahre Vorsitzender des UVS Burgenland war, geht kommendes Jahr in Pension.

Die Stellenausschreibung erfolgt gemäß 21 Abs. 3 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes. Bewerberinnen werden nach den Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes bei gleicher Eignung bevorzugt, ein weiteres Anstellungserfordernis ist ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren (!). Die Postenbesetzung erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag einer Kommission.

Eine Mitwirkung der Richterinnen und Richter bei der Auswahl des Präsidenten/der Präsidentin ist nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes nicht vorgesehen.

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„Recht auf Zugang zu Informationen“: Keine Gebühr für journalistische Anfragen

Anfragen von Journalisten an Behörden dürfen nichts kosten, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel nun klargestellt.

Die Rechercheplattform „Addendum“ hatte Anfang 2018 von allen österreichischen Gemeinden Informationen zu deren jeweiligen Sport- und Kulturförderungen erfragt. Abgesehen davon, dass viele Kommunen diese Anfrage ignorierten oder aber die Antwort verweigerten, forderten laut Rechercheplattform rund ein Fünftel eine Gebühr von 14,30 Euro pro „Eingabe“. Dies bedeute ein Kostenrisiko von rund 30.000 Euro, so „Addendum“, das dagegen Rechtsmittel einlegte. Ähnlich war es auch dem Forum Informationsfreiheit ergangen, das sich nach Anfragen zum Wahlrecht in Niederösterreich mit bis zu 7.500 Euro Gebührenforderungen konfrontiert sah.

„Recht auf Zugang zu Informationen“

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BVG-Novelle zum Entfall der Zustimmungsrechte bei Zuständigkeitsänderungen

Nach einem Ministerialentwurf eines Bundesverfassungsgesetzes (57/ME) sollen die Zustimmungsrechte der Bundesregierung und der Landesregierung zu Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke (also in den Sprengeln der Bezirkshauptmannschaften) bzw. in den Sprengeln der Bezirksgerichte entfallen.

Nach Art. 83 Abs. 1 letzter Satz B‑VG dieses Gesetzesentwurfs sollen in Hinkunft die Sprengel aller Bezirksgerichte sowie der Bezirkshauptmannschaften allein durch schlichte Verordnung der Bundesregierung bestimmt werden. Der Dachverband der Verwaltungsrichtiger warnt davor, dass dadruch das in Art. 83 Abs. 2 B‑VG garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter ausgehöhlt werden könnte.

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EuGH-Rechtsprechung harmonisiert Verwaltungsverfahren in der EU

In einem von EJTN (Netzwerk  zur justiziellen  Aus- und Fortbildung) in Bukarest veranstalteten Seminar, gingen die Teilnehmer der Frage nach, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verwaltungsverfahrensregime in den Mitgliedstaaten bestehen.

An der Vorbereitung und Durchführung des Seminars waren auch österreichische Verwaltungsrichterinnen und Richter maßgeblich beteiligt. Hier ein Bericht von Dr. Gerald Fegerl (Richter des Verwaltungsgerichts Wien).

Gemeinsamkeiten trotz autonomer Regelungen

Mit dem Seminar in Bukarest wurde erstmals das Thema des formal sehr inhomogenen Verwaltungsverfahrensbestandes auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten in Angriff genommen. Zum einen mit der Darstellung der vom EuGH entwickelten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und im Hinblick auf den Entwurf eines Europäischen Verwaltungsverfahrensrechts (für EU-Behörden) und zum anderen rechtsvergleichend in Ansehung der nationalen Verwaltungsverfahren, die – bei Anwendung von Unionsrecht – den Anforderungen der vom EuGH entwickelten Prinzipien entsprechen müssen.

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Standortentwicklungsgesetz: Experten zweifeln an Rechtmäßigkeit

© Fraport

Das Gesetz zur Standortentwicklung, das demnächst in Begutachtung gehen soll, wird von Juristen kritisch gesehen. Besonders bedenklich sei das Neuerungsverbot.

Während die Wirtschaft nach dem Beschluss der Eckpunkte für das Standortentwicklungsgesetz (StEntG) über schnellere Rechtssicherheit jubelt, zweifeln nicht nur NGOs sondern auch Juristen an der rechtlichen Zulässigkeit des Regierungsvorhabens. Dieses sieht vor, dass Großprojekte automatisch genehmigt werden, wenn die UVP-Behörde nicht innerhalb von 18 Monaten entscheidet.

Der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk hält die geplante Neuerung vorerst „sowohl vom Verfassungsrecht als auch vom Europarecht her“ für unzulässig.

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Polen: Richter leisten Widerstand

Der Streit zwischen den Obersten Richtern und der Regierung in Polen über die umstrittene Justizreform spitzt sich zu: Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, Małgorzata Gersdorf, verweigert sich gemeinsam mit weiteren Richtern dem von der Regierungsmehrheit beschlossenen Zwangsruhestand für Richter.

„Ich bin hier, um die Rechtsstaatlichkeit zu beschützen“: Małgorzata Gersdorf, bis Dienstag offiziell Oberste Richterin Polens, ist am Mittwochmorgen um 8.15 Uhr zur Arbeit erschienen – obwohl sie seit Mitternacht eigentlich im Ruhestand sein müsste. Damit hat sich der Streit um die von Polens Regierung vorangetriebene Justizreform erneut zugespitzt.

Die auch von der EU kritisierte Justizreform verstößt nach Auffassung Gersdorfs gegen die Verfassung und darf daher nicht in Kraft treten. Die Richterin hatte angekündigt, zur Arbeit zu kommen, weil sie gemäß Verfassung ihre bis 2020 laufende sechsjährige Amtszeit erfüllen müsse. Die mit der Regierungsmehrheit im Parlament beschlossene Reform sieht eine Senkung des Rentenalters am Obersten Gericht von 70 auf 65 Jahre vor. Neben Gersdorf sind davon noch weitere Richterinnen und Richter betroffen, sofern ihnen Staatspräsident Andrzej Duda nicht eine Verlängerung einräumt.

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Verwaltungsgericht Wien (2): Bundesverwaltungsgericht wird als Disziplinargericht zuständig

Die Aufhebung die Regelung über den Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien als verfassungswidrig (G 29/2018 vom 14. Juni 2018) machte eine Neuregelung erforderlich. Der Wiener Landtag hat letzte Woche beschlossen, die Zuständigkeit zur Entscheidung in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten dem Bundesverwaltungsgericht zu übertragen  (§ 11 VGW-DRG).

Der Dachverband der Verwaltungsrichter hatte bereits im Jahr 2014  die Konzentration der dienstrechtlichen Verfahren für alle VerwaltungsrichterInnen beim Bundesverwaltungsgericht gefordert, um so eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Dienstrechte der einzelnen Verwaltungsgerichte zu beschleunigen. Auch im Forderungsprogramm AGENDA VG 2022 wird eine Harmonisierung der  unterschiedlichen richterlichen Dienstrechte durch eine einheitliche Vollziehung durch das Bundesverwaltungsgericht gefordert.  Die beschlossene Neuregelung entspricht daher dieser Forderung.

Richter können gezielt unter Druck gesetzt werden

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Verwaltungsgericht Wien (1): Tätigkeitsbericht führt zu kontroversen Diskussionen im Wiener Landtag

Obwohl in dem Bericht über das Jahr 2017 in ungewohnter Klarheit und Deutlichkeit eine ausreichende personelle Ausstattung des Verwaltungsgerichts Wien gefordert wurde, zeigte sich die Wiener Landesregierung unbeeindruckt.

Der Antrag einer der Oppositionsparteien, die erforderlichen Planstellen entsprechend dem Tätigkeitsbericht aufzustocken, wurde ebenso abgelehnt wie der Antrag auf Übertragung der Budget- und Personalhoheit auf das Verwaltungsgericht Wien. Seitens der Regierungsparteien wurde die Auffassung vertreten, die Personalsituation befinde sich im Rahmen dessen, was zur Erledigung der Aufgaben des Verwaltungsgerichts notwendig sei. Die subjektive Wahrnehmung der Richter könne nicht nachvollzogen werden, da die Regierung immer mit 204 Rechtssachen pro Richterstelle kalkuliert habe und diese mit derzeit 196 Rechtssachen im Rahmen der ursprünglichen Personalberechnung liegt. Die Berechnungsgrundlage dafür blieben die Regierungsparteien allerdings schuldig.

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Verwaltungsstrafverfahren: Weitreichende Änderungen passieren Verfassungsausschuss

Wer nur in geringfügigem Maß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen verstößt, könnte in Hinkunft mit einem blauen Auge davonkommen. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat mehrheitlich dafür gestimmt, den Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz zu verankern (§ 33a VStG). Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben.

Allerdings sind die Bestimmungen sehr eng gefasst, so dürfen durch den Rechtsverstoß weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein. Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Übertretungen ist ein Strafverzicht ausgeschlossen. Zudem ist der rechtskonforme Zustand innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist herzustellen.

Der neue Beratungs-Paragraph ist Teil eines von der Regierung vorgelegten umfangreichen Gesetzespakets. Es zielt insbesondere auf effizientere und transparentere Verwaltungsstrafverfahren ab. So werden etwa die Befugnisse von Sicherheitsorganen genauer definiert und die Beschuldigtenrechte im Einklang mit neuen EU-Vorgaben ausgeweitet. Außerdem ist eine Vereinheitlichung der Strafkataloge vorgesehen.

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Standortentwicklung: Bewilligung von Infrastrukturprojekten durch Untätigkeit der Behörde

foto: getty

Die Regierung will großen Infrastrukturprojekten Vorrang einräumen. Nach dem  vorgelegten Entwurf zum Standortentwicklungsgesetz soll jedes Vorhaben genehmigt sein, auch wenn es nach neun Monaten keine Entscheidung der Behörde gibt. Damit würden die Bewilligungsverfahren letztlich hin zu den Verwaltungsgerichten verlagert werden.

Mit dem Vorstoß sollen die schleppenden Verfahren bei großen Infrastrukturprojekten deutlich beschleunigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die bei größeren Vorhaben notwendig ist, dauerte 2016 laut Angaben des Umweltbundesamtes durchschnittlich 18,4 Monate. Gemessen wird hier der Zeitraum von der Einbringung des Antrags bis zur Entscheidung. Zieht man den Zeitpunkt heran, ab dem die Dokumente vollständig sind, dauerten die Verfahren „nur“ noch sieben Monate lang.

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