97. Themenforum: Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – Auswirkungen in der Praxis
22.05.2013
Eine Veranstaltung des Führungsforums Innovative Verwaltung
97. Themenforum: Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – Auswirkungen in der Praxis
22.05.2013
Eine Veranstaltung des Führungsforums Innovative Verwaltung
Karlsruhe – Absprachen im Strafprozess werden seit Jahren kontrovers diskutiert, nun hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das umstrittene Prozedere grundsätzlich gebilligt.
Allerdings müssten sich Richter und Staatsanwälte bei solchen Absprachen stärker an Recht und Gesetz halten. Bislang bestehe ein „erhebliches Vollzugsdefizit“, heißt es. Mit der Entscheidung hob der Zweite Senat zugleich die Strafurteile gegen drei Beschuldigte auf (unter anderem 2 BvR 2628/10).
Die Verfassungsrichter kritisierten, dass sich die gerichtliche Praxis „in erheblichem Umfang“ über die 2009 beschlossenen gesetzlichen Regelungen hinwegsetze. Sollte sich das nicht ändern, drohe ein verfassungswidriger Zustand. Dies sei nicht nur als Hinweis an den Gesetzgeber zu verstehen, der gegebenenfalls nachjustieren müsse, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. „Es ist zugleich eine sehr ernst gemeinte Mahnung an alle Akteure in einem Strafverfahren.“
Der Verfassungsgerichtshof fordert die Berücksichtigung der guten Integration und des Familienlebens eines Kosovaren.
18.03.2013 | (Die Presse)
Der Umstand, dass ein Ausländer sich zehn Jahre lang illegal in Österreich aufgehalten hat, genügt nicht als Begründung dafür, den Fremden auszuweisen. Weil der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) für die Steiermark einen Kosovaren in seine frühere Heimat zurückschicken wollte, ohne auch seine Integration und sein Privat- und Familienleben in Österreich zu berücksichtigen, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) korrigierend eingegriffen. Er hob die Ausweisung auf.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien werden Dienstposten für sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) ausgeschrieben.
Bewerbungen, welche einen Lebenslauf sowie die Gründe zu enthalten haben, die die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber für die Ausübung der angestrebten Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind bis längstens 26. April 2013 bei der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Personalwirtschaft und Förderungen, 1082 Wien, Rathaus, einzubringen.
Das oberste deutsche Gericht muss über die Praxis vor den anderen Gerichten urteilen
Das Bundesverfassungsgericht w
ird am Dienstag entscheiden, ob sich die Strafprozesse in deutschen Gerichtssälen grundsätzlich ändern müssen.
Von Ursula Knapp, Frankfurter Rundschau
Es geht um den Deal, wie er beispielsweise im Prozess gegen den früheren VW-Manager Peter Hartz praktiziert wurde. Nach vorangegangener Absprache zwischen Gericht, Angeklagtem und Staatsanwaltschaft verlas der Verteidiger ein Geständnis. Hartz erhielt den zuvor versprochenen Strafrabatt. Der Prozess ging ohne Beweisaufnahme zu Ende. Diese Praxis könnte künftig verfassungswidrig sein.
Vor allem bei Wirtschaftsstraftaten, bei denen viele Zeugen vernommen und umfangreich Beweise erhoben werden müssen, neigen die Gerichte zu Deals. Damit können sie die Prozessdauer verkürzen. Die Angeklagten kommen aber häufig trotz schwerer Straftaten mit Bewährungsstrafen billig davon.
Eine vorläufige Liste der Materien des BVwG veröffentlicht auf asylgh.gv.at …
Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz in Verbindung mit dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind beim Land Oberösterreich folgende Funktionen (Bewerbungsfrist bis 15. April 2013) zu besetzen: Richterinnen/Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts in Linz
Der Sozialausschuss des Nationalrats beschäftigte sich in seiner Sitzung am 14. März 2013 mit Gesetzespaketen zur Anpassung des AuslBG, des ASVG und anderer Sozialgesetze an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfällt der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung. Bescheide regionaler AMS-Geschäftsstellen sind in Hinkunft beim Bundesverwaltungsgericht zu beeinspruchen, das betrifft nach derzeitigem Stand rund 900 Fälle pro Jahr.
Das neue Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte beschert den Beiteiligten rege Reisetätigkeit
Die vom Parlament letztlich beschlossene Fassung des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bringt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren eine bemerkenswerte Neuerung:
Die bislang bewährte Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der UVS in Verwaltungsstrafverfahren nach § 51 Abs. 1 VStG, die an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde anknüpft, sollte zunächst durch die Regierungsvorlage übernommen werden (vgl. § 3 VwGVG, RV 2009, GP XXIV). Anlässlich der parlamentarischen Behandlung wurde § 3 VwGVG einer umfassenden Änderung unterzogen, die dazu führte, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Säumnisbeschwerdeverfahren nunmehr nach § 3 AVG richtet. Davon abweichende Bestimmungen in § 38 VwGVG wurden für das Verwaltungsstrafverfahren nicht getroffen. Demnach wird sich künftig die örtliche Zuständigkeit (sofern nicht § 3 Z 1 und 2 AVG zur Anwendung kommen) in der Mehrzahl der Fälle nach dem Hauptwohnsitz (Aufenthalt) des Beschuldigten (§ 3 Z 3 AVG) richten.

Politiker schieben die Schuld für verpfuschte Gesetze gerne auf Legisten. Doch warum passieren Fehler? Und ist es wirklich immer nur ein Versehen?
PHILIPP AICHINGER (Die Presse)
Klar ist, es passieren Fehler, wie Legisten aus verschiedenen Ministerien im Gespräch mit der „Presse“ bestätigen. Vor allem dann, wenn der eigene Minister nach Verhandlungen mit dem Koalitionspartner kurzfristig noch Änderungen wünscht. „Man bekommt am Montag um 21 Uhr die Nachricht, dass bis zum Ministerrat Dienstagfrüh wieder alles geändert werden muss“, sagt etwa ein Legist zur „Presse“ (die befragten Juristen wollten allesamt anonym bleiben). Dazu kommt, dass viele Materien, vor allem im Sozialbereich, tatsächlich hochkomplex sind. „Manche Gesetze werden daher auch nicht besser, wenn man sie länger liegen lässt“, meint ein anderer Legist. Meist findet man die Fehler noch, bevor das Gesetz in Kraft tritt. Aber nicht immer, und manchmal kommen auch erst auf parlamentarischer Ebene die Fehler ins Gesetz, wenn die Ministeriumsvorlage noch einmal modifiziert wird.