Als letztes der Bundesländer hat das Land Niederösterreich „seinen“ Entwurf für ein Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgelegt.
Wie bereits gegen die Entwürfe anderer Länder werden auch gegen diesen Entwurf schwerwiegenden Bedenken erhoben. Die Personalvertretung des UVS-Niederösterreich sieht sich in ihrer Stellungnahme veranlasst darauf hinzuweisen, dass Art 87 Abs. 1 B-VG eine Schranke für jene landesgesetzlichen Regelungen bildet, welche vom bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Richterbild abweichen.
Unter diesem Blickwinkel bewirke die vorgeschlagene Bestimmung des § 22 Abs. 6 NÖ LVGG einen extremen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit, da in verfassungswidriger Weise über dienstrechtliche Angelegenheiten und Rechtsmittel die Landesregierung (als vom Gericht kontrollierte Behörde) entscheide.
Allerdings müssten sich Richter und Staatsanwälte bei solchen Absprachen stärker an Recht und Gesetz halten. Bislang bestehe ein „erhebliches Vollzugsdefizit“, heißt es. Mit der Entscheidung hob der Zweite Senat zugleich die Strafurteile gegen drei Beschuldigte auf (unter anderem 2 BvR 2628/10).
ird am Dienstag entscheiden, ob sich die Strafprozesse in deutschen Gerichtssälen grundsätzlich ändern müssen.