Gemäß § 10 des Zustellgesetzes kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, einen (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen.
Bisher hatte der Oberste Gerichtshof die Ausfassung vertreten, dass § 10 des Zustellgesetzes nicht gegen EU-Recht verstößt (OGH 28.07.2004 7 Ob 135/04k). In seiner Entscheidung vom 27.11.2013, 2 Ob 156/13z, kommt der Gerichtshof nunmehr zu dem Schluss, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten an Parteien in einem EU-Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig ist.
Fast 6.000 Mitarbeiter gibt es in den Salzburger Landeskliniken. Viele von ihnen sind von außen gekommen, haben also keine durchgehende Berufslaufbahn in den SALK. Ihnen wurden bislang 40 Prozent ihrer Vordienstzeiten nicht angerechnet – mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen.
Seit Jahresbeginn gibt es in Österreich viele neue Richter: Neun Landesverwaltungsgerichte und zwei Bundesverwaltungsgerichte wurden geschaffen. Doch aller Anfang ist schwer: Der sonst gewohnte Talar ist bei vielen Richtern noch nicht angeliefert worden. Und mehr noch: Einige Richter müssen sogar selbst zahlen, wenn sie die offizielle Ausstattung haben wollen.