Umweltverträglichkeitsprüfung: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden

StandardEin Initiativantrag der Koalitionsparteien zur Einschränkung des Rechtsschutzes in UVP-Verfahren soll noch heute vom Nationalrat beschlossen werden. Konkret geht es um eine Ausnahmebestimmung für Eisenbahnhochleistungsstrecken, deren Umweltverträglichkeits-Verfahren bereits vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden.

Wie bei Schnellstraßenprojekten soll hier nun die automatische Zuerkennung aufschiebender Wirkung bei Beschwerden gegen Bescheide – ein Eckpunkt der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit – generell per Gesetz und nicht nur per Einzelfallentscheidung ausgeschlossen werden.

Diese Regelung dürfte in Widerspruch zum Unionsrecht stehen, welches insbesondere im Bereich des Umweltrechts vorläufigen Rechtsschutz gewährt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Genehmigungsentscheidung bestehen.

Auch die Umweltanwaltschaften in den Bundesländern beurteilen die Änderung überaus kritisch: „Durch diese heimlichen gesetzlichen Änderungen durch die ‚Hintertür‘ von Übergangsbestimmungen des UVP-Gesetzes soll offensichtlich die bisherige Zwei-Klassen-UVP zugunsten des BMVIT (…) auch zukünftig beibehalten werden“, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme wörtlich. Das stelle „Behinderung eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes“ dar, die mit der „gefeierten zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentlich ein Ende finden sollte“.

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