Verwaltungsgerichtshof bestätigt Strafe wegen Zusendung einer unerlaubten Werbemail aus dem Ausland

Praktisch jeder Internet-User kennt sie, die unerwünschten Werbemails mit besonders günstig erscheinenden Angebote für Sex, Potenzmittel, Pornographie, Penisvergrößerung, illegale Online-Glücksspiel-Casinos, gefälschte Uhren, Lebensverlängerung, Software, Markenprodukte, Finanzdienstleistungen oder Medikamente usw.

Im Regelfall wird das Ärgernis gelöscht, es gibt aber auch User, die sie darüber beschweren.

Auf Grund einer solchen Beschwerde wurde vom Fernmeldebüro für Wien, NÖ und Bgld ein Strafverfahren gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eingeleitet. Der Vorwurf: Unerbetene Zusendung einer Werbemail für ein von diesem Unternehmen veranstaltetes Seminar, welche dem in Wien aufhältigen Empfänger ohne dessen Zustimmung zugesendet worden war.

Dagegen wurde in der Berufung an den UVS Wien vorgebracht, der (eigentliche) Tatort liege nicht in Österreich, sondern in den USA, weil die inkriminierte, von Deutschland aus versendete Email auf einem Server in den USA empfanden worden sei. Damit wäre das gesamte kausale, vom Beschwerdeführer beeinflussbare Geschehen beendet gewesen. Der Versender habe keinen Einfluss darauf, wo die Email abgerufen werde, zumal es sich im Beschwerdefall um die österreichische Zweigstelle eines türkischen Unternehmen gehandelt habe.

Der UVS Wien stellte dazu fest, unter Heranziehung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002) ergebe sich, dass im Fall der unerwünschten Zusendung einer Werbemail zur Feststellung des Tatorts ausschließlich darauf abzustellen sei, wo der Adressat der Nachricht diese mit seinem festen oder mobilen Endgerät abruft.

Die gegen die Geschäftsführer des deutschen Unternehmens verhängten Geldstrafen wurde daher bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab, der Verwaltungsgerichtshof hat sich der Auffassung des UVS Wien angeschlossen und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2012/03/0052, als unbegründet abgewiesen.

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